Zum Hauptinhalt springen
 logo
  • News
  • Events
  • Über uns
    • Vorstand & Geschäftsstelle
    • Institute
    • Landesverbände
    • Fachgesellschaften & Netzwerk Freie Institute
    • Satzung p.p.
    • Vertrauensleute-Ethik-Leitlinien
    • Bundeskandidatenvertretung
    • Ehrenpräsidium/Ehrenmitglieder
    • Geschichte der DGPT
  • Aus- & Weiterbildung
    • Aus- und Weiterbildung in der DGPT
    • Kosten und Finanzierung der Aus- und Weiterbildung
    • Aus- und Weiterbildungsrichtlinien
  • Therapeutensuche
  • Mitglieder
  • Login

Sie sind hier:

  1. DGPT e.V.
  2. aktuelle Informationen
  3. Informationen zum „4,5%-Beschluss” zur Absenkung der psychotherapeutischen Honorare

Aktuelle Informationen zum Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Absenkung der Honorare für Psychotherapeut:innen

Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat am 11. März 2026 in seiner 87. Sitzung gegen die Stimmen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) eine Absenkung der Vergütung ambulanter psychotherapeutischer Leistungen mit Wirkung zum 01.04.2026 beschlossen und den Sofortvollzug dieses Beschlusses angeordnet. Auf Betreiben des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) werden die entsprechenden Leistungen zum 1. April 2026 um 4,5 Prozent abgewertet. Zugleich werden Zuschläge für die Finanzierung von Personalkosten der Praxen rückwirkend zum 1. Januar um 14,5 Prozent erhöht. Dem Gremium gehören Vertreter von KBV und GKV sowie unparteiische Mitglieder an. In der Summe bedeutet das nach den aktuell angestellten Berechnungen der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) für psychotherapeutische Praxen, die die Strukturzuschläge in vollem Umfang erhalten, eine Absenkung der Honorare um circa 2,8 Prozent. Der GKV-Spitzenverband spricht demgegenüber – unter Berücksichtigung der rückwirkenden Anhebung der Strukturzuschläge zum 01.012026 – von einer Absenkung in Summe von 2,3 Prozent für das laufende Jahr. Die Absenkung erfolgte, obwohl die Berufsgruppe der Psychotherapeut:innen nach den Daten des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (ZI) gemessen an der Vergleichsgruppe nur den halben Ertrag pro Stunde bzw. Praxis erwirtschaften – nach Abzug der Praxiskosten und bei gleichem Arbeitseinsatz.

Den Text sowie die entscheidungserheblichen Gründe des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 11.03.2026 finden Sie über die folgenden Links:

  • Beschlusstext
  • Entscheidungserhebliche Gründe


Am 19.03.2026 hat die Kassenärztliche Vereinigung (KBV) bereits eine Klage gegen diesen Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses angekündigt, die beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingereicht werde. Es deutet sich an, dass die KBV voraussichtlich auf eine Organklage zugreift. Nach § 29 Abs. 4 SGG haben die Partner des Bundesmantelvertrags, deren Bestandteil der Einheitlichen Bewertungsmaßstab ist, die Möglichkeit, im Rahmen einer „vertragspartnerschaftlichen Organstreitigkeit“ die Entscheidung des Erweiterten Bewertungsausschusses anzufechten, soweit sie substantiiert geltend machen können, dass der angefochtene Beschluss rechtswidrig sei.

DGPT-Hintergrundinformationen und Stellungnahmen

24.03.2026: KBV kündigt Klage an!

Erweiterter Bewertungsausschluss beschließt Honorarkürzungen von 4,5%: KBV kündigt Klage an!

Am 19.03.2026 kündigte die Kassenärztliche Vereinigung (KBV) eine Klage gegen den 4,5-Prozent-Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBA) an, die beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingereicht werde. Es deutet sich an, dass die KBV voraussichtlich auf eine Organklage zugreift: Das Sozialgerichtsgesetz (§ 29 Abs. 4 SGG) regelt, dass im Falle einer „vertragspartnerschaftlichen Organstreitigkeit“ die Vertragspartner die Entscheidung des gemeinsamen Schiedsamts (in unserem Fall des EBA) anfechten können, sofern die Klagepartei substantiiert geltend machen kann, der angefochtene Schiedsspruch sei rechtswidrig.

DGPT-Funktionsträger:innen waren an den Beratungen zu dieser Klageentscheidung beteiligt.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat bis Mitte Mai Zeit, den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses von sich aus zu beanstanden. Damit würde eine Aussetzung der Umsetzungsfrist ausgelöst. Ob dies geschehen wird, ist fraglich – auch wenn Bundesgesundheitsministerin Warken am 20.3.2026 den ambulanten Bereich als „Rückgrat des Systems“ markierte.

Die Sparpolitik trifft besonders vulnerable Gruppen!

Nicht zum ersten Mal werden vulnerable Gruppen zum Ziel der Sparpolitik! Der DGPT Vorstand sagt es deutlich: „Die beschlossenen Honorarkürzungen sind Ausdruck eines Misstrauens gegenüber psychisch Kranken und deren Behandler:innen. Die Sparpolitik der Bundesrepublik darf nicht zulasten der psychotherapeutischen Versorgung der besonders vulnerablen Gruppen der Patient:innen gehen!“ Im Namen der von ihr anerkannten Institute und ihrer Mitglieder sowie gemeinsam mit diesen setzt sich die DGPT ein:

  • Gegen Diskriminierung und Stigmatisierung psychisch kranker Menschen!
  • Für eine angemessene Honorierung psychotherapeutischer Leistungen!
  • Für angemessene Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung (ärztlich und fachpsychotherapeutisch)!
     

Geschlossenheit hat die größte Chance auf Erfolg!

Die DGPT positioniert sich gemeinsam mit den Verbänden des Gesprächskreis II (GK II). Die Reaktionen der KBV, die Pressemitteilungen vieler lokaler KVen zeigen eine einzigartig geschlossene Solidarität aller Heilberufe. Ein Hintergrund dieser Solidarität ist auch die wahrscheinlich nicht unberechtigte Sorge, dass etc. die Honorarkürzungen für psychotherapeutische Leistungen eine Blaupause für weitere Abwertungen ambulanter Leistungen darstellen könnte.

Viele Demonstrationen haben regional bereits stattgefunden. Der Protest setzt sich fort: Eine bundesweite Demonstration in Berlin ist für den 15.04.2026 geplant und wurde bereits mit folgenden Angaben zum Zeitpunkt und Ablauf angemeldet:

Datum: 15.04.2026
Uhrzeit: 13:00-16:00 Uhr
Ort: Paul-Löbe-Allee, Berlin,
zwischen Paul-Loebe-Haus und Reichstagsgebäude

nach ca. 2 Stunden Umzug zum GKV Spitzenverband, Reinhardstrasse 28, via Marschallbrücke und Luisenstrasse

Ganz wichtig ist, dass Sie sich diesen Termin vormerken!

18.03.2026: Konzertiertes Vorgehen für angemessene Honorare ambulanter psychotherapeutischer Leistungen

Mit dem 4,5-Prozent-Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 11.3.2026 wird der Abstand zwischen der Bewertung der ambulanten psychotherapeutischen Leistungen zu den Honoraren anderer Fachgruppen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung noch weiter erhöht – obwohl die Honorare der (psychologischen und ärztlichen) Psychotherapeut:innen sowieso schon das Schlusslicht in der vertragsärztlichen Honorarverteilung bilden. Vorangetrieben wurde dieser Beschluss durch das Betreiben des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenkassen, gegen die Argumente der Vertreter:innen der Verbände und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Das ist nicht akzeptabel! Unser Widerspruch muss hörbar werden – doch koordiniert!

Die Aktivitäten des DGPT-Vorstands sind dreigleisig:

  • Wir haben den Anspruch, die Mitglieder mit zuverlässigen Informationen zu versorgen.
  • Wir vernetzen uns mit den einschlägigen berufspolitischen Verbänden, um die vorhandene politische Kompetenz bestmöglich zu nutzen.
  • Wir nutzen den Kontakt zu den einschlägigen ärztlichen Verbänden, um die Plattform konzertierten Protests zu vergrößern.

Die Vorstände der Verbände, die dem sogenannten Gesprächskreis II (GK II) angehören, haben sich über das weitere Vorgehen verständigt. Geplant und in Arbeit sind: 1) Aufruf zur Unterstützung der am 13.3.2026 eingereichten Petition an den Deutschen Bundestag, 2) Unterstützung der Planung einer bundesweiten Demonstration vor dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sowie Unterstützung lokaler Demonstrationen, 3) Schriftliche Aufforderung an das Bundesministerium, den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses zu beanstanden.

Petition

Die DGPT wird die Petition der DPtV (Deutsche Psychotherapeutenvereinigung), die seit 13.3.2026 dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages vorliegt, unterstützen und empfiehlt dies auch allen Mitgliedern und den DGPT-anerkannten Instituten. Noch ist die Petition nicht veröffentlicht. Wenn dies erfolgt ist,gilt es, diese Petition zu bewerben, damit sie großflächig gezeichnet wird. Nur dann, wenn ein Quorum von 30.000 erreicht ist, muss es zu einer Anhörung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages kommen. Wir werden Sie informieren, sobald die Petition öffentlich ist.

Die Petition im Wortlaut: „Angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen gesetzlich angemessen regeln! Gesetzliche Klarstellung einer fairen und rechtskonformen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in der ambulanten Versorgung gesetzlich Krankenversicherter. Kosteneinsparungen zu Lasten der notwendigen psychotherapeutischen Versorgung und damit zu Lasten der Versorgung von psychisch erkrankten Menschen beschränken. Neuformulierung des § 87 SGB V zur angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen!“

Zusätzlich zu der geplanten Petition finden Sie auch die Petition „Monatelange Wartezeiten – und jetzt werden psychotherapeutische Leistungen gekürzt?“ auf change.org. Die bisher fast 340.000 Unterschriften zeigen deutlich das Potenzial zum Widerstand. Wenn Sie diese Petition zeichnen, vergessen Sie bitte nicht, in den kommenden Tagen auch die Petition, die gemeinsam mit den Verbänden abgestimmt ist, zu zeichnen, sobald sie vom Petitionsausschuss freigegeben ist.

Nur die vom Petitionsausschuss zugelassene Petition kann das öffentliche Interesse zur Anhörung vor den Bundestag tragen!

Der juristische Weg

Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses kann nur vom BMG beanstandet werden und dies innerhalb einer Frist von zwei Monaten (§ 87 Abs. 6 SGB V). Die erwähnte schriftliche Aufforderung an das BMG, den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses zu beanstanden, wird gemeinsam mit der Expertise in diesem Feld einschlägig erfahrener Rechtsanwälte umgesetzt, auf den Weg gebracht und von vielen Psychotherapieverbänden des GK II mitgetragen.

Sofern sich das BMG nicht zu einer Beanstandung bereit erklärt, bleibt allen Psychotherapeut:innen der Klageweg gegen Kürzungen in den Honorarbescheiden ab dem 2. Quartal 2026 offen. Anders als die Beanstandung wird die Klage allerdings keinen Aufschub der Umsetzung auslösen. Auch deshalb ist es wichtig, dass die Psychotherapeut:innen, was man ohnehin jedes Quartal tun sollte, um nicht von jeder möglichen Nachvergütung abgeschnitten zu sein, weiterhin individuell Widerspruch einlegen gegen ihre Honorarbescheide. Dies gilt insbesondere für alle Honorarbescheide ab dem 2. Quartal 2026, ab dem der Beschluss erstmalig umgesetzt wird. Nur wer einen Widerspruch gegen die Höhe der Vergütung der von ihr:ihm erbrachten psychotherapeutischen Leistungen einlegt kann später – im Falle einer entsprechenden Entscheidung des Sozialgerichts – erwarten, auch die entsprechenden Nachzahlungen zu erhalten. Die DGPT wird ihre Mitglieder – wie bereits in den vergangenen Jahren – mit jeweils aktuellen Versionen des Widerspruchsformulars unterstützen.

Wir informieren Sie über die weiteren Schritte, die in Abstimmung mit den Verbänden des GK II erfolgen werden. Die Verbände sind im Bemühen, sich mit den lokalen, spontan entstandenen Initiativen zu vernetzen, zur Verstärkung und Bündelung des Protests.

12.03.2026: Erweiterter Bewertungsausschuss beschließt Honorarkürzungen

Erweiterter Bewertungsausschuss beschließt Honorarkürzungen von 4,5%

Am 11.3.2026 hat uns die Nachricht erreicht, dass der Erweiterte Bewertungsausschuss beschlossen hat, die Honorare für ambulante psychotherapeutische Leistungen um 4,5 Prozent abzusenken. Diese überraschende Entscheidung sei – so wird verlautbar – durch den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) vorangetrieben worden und solle zum 1.4.2026 greifen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) habe sich mit Nachdruck zugunsten der Psychotherapeut:innen gegen diese Abwertung, eingesetzt. Die Bewertung der Strukturzuschläge wird um 14,25 Prozent angehoben. In der Summe bedeutet das nach den aktuell angestellten Berechnungen der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) für psychotherapeutische Praxen, die die Strukturzuschläge in vollem Umfang erhalten, eine Absenkung der Honorare um circa 2,8 Prozent. Der GKV-Spitzenverband spricht demgegenüber – unter Berücksichtigung der rückwirkenden Anhebung der Strukturzuschläge zum 01.012026 – von einer Absenkung in Summe von 2,3 Prozent für das laufende Jahr. Die Absenkung erfolgte, obwohl die Berufsgruppe der Psychotherapeut:innen nach den Daten des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (ZI) gemessen an der Vergleichsgruppe nur den halben Ertrag pro Stunde bzw. Praxis erwirtschaften – nach Abzug der Praxiskosten und bei gleichem Arbeitseinsatz.

Die Kürzung der Vergütung für psychotherapeutische Leistungen ist nicht hinnehmbar – und auch nicht nachvollziehbar. Sie ist angesichts der angespannten Versorgungssituation für psychisch kranke Menschen ein rückschrittliches Signal.

Hintergrund:

Bereits im Februar 2026 hatten wir über das Routine-Vorgehen des Bewertungsausschusses informiert: Der Bewertungsausschuss setzt sich gleichberechtigt aus GKV-SV und KBV zusammen und vereinbart den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Eine Prüfung der sogenannten „angemessenen Vergütung“ psychotherapeutischer Leistungen wird immer dann anberaumt, wenn das Statistische Bundesamt (Destatis) über aktuelle empirische Daten zur Kostenstrukturentwicklung im medizinischen Bereich verfügt, was jährlich der Fall ist. Dies erfolgt auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach eine psychotherapeutische Praxis mit Höchstauslastung mindestens den Durchschnittsertrag anderer grundversorgender Facharztgruppen („Facharztmix“: Gynäkolog:innen, Urolog:innen, Dermatolog:innen, Chirurg:innen, HNO-Ärzt:innen) erzielen können muss. Ist im Bewertungsausschuss kein einvernehmlicher Beschluss möglich, wird als Schiedsgremium der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) einberufen. Dabei wird der Bewertungsausschuss um einen unparteiischen Vorsitzenden (hier: Prof. Wasem) und zwei weitere unparteiische Mitglieder erweitert.

Einschätzung:

Die die nun anstehende rechtliche Prüfung des Beschlusses des EBA betrifft unserer Einschätzung nach die durchaus bedeutsame Auslegung der damaligen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Im anstehenden Beschluss des EBA ging man davon aus (auf Basis der Daten aus 2024), dass die Vergütungen der psychotherapeutischen Leistungen schon im dritten Jahr in Folge über der aus dem Facharztmix resultierenden Untergrenze läge. Daraus schloss man, dass jetzt abgesenkt werden müsse.

Rechtlich fraglich ist dabei, ob diese Abwertung der Leistungen überhaupt zulässig ist. Unsere Auffassung nach handelt es bei der Grenze um eine Mindestvergütungsbestimmung. Eine Regelung wie in der Rentenversicherung (Rentenanpassungsformel) liegt hier unserer ersten Einschätzung nach nicht vor. Dies muss nun geklärt werden.

Weiteres Vorgehen:

Unabhängig davon muss auch dem Bundeministerium für Gesundheit klar gemacht werden, dass diese Rechtsauslegung des EBA eine versorgungsrelevante Schlechtbehandlung der Psychotherapeuten und Ärzte ist. Die DGPT ist bereits mit den einschlägigen Psychotherapieverbänden im Kontakt, um sich über ein konzertiertes, folgerichtiges Handeln zu verständigen.

Datenschutzerklärung
Impressum
Kontakt
Sitemap

Therapeutensuche
Newsletter Stellenanzeigen
Login / Logout

DGPT

Copyright © DGPT