Zum Hauptinhalt springen

Geplante Sparmaßnahmen im GKV-System

Informationen zum aktuellen Gesetzgebungsverfahren

Im März 2026 legte die FinanzKommission Gesundheit (FKG) der Bundesregierung einen Bericht mit 66 Vorschlägen zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Der Bericht beruht auf Berechnungen der FKG, wonach die Finanzierungslücke in der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2027 bei rund 15 Milliarden Euro liegen soll und bis zum Jahr 2030 auf rund 40 Milliarden Euro anwachsen könnte. Daraufhin kündigte Bundesgesundheitsministerin Nina Warken an, etwa drei Viertel der Kommissionsvorschläge umzusetzen zu wollen. Diese Reform habe zum Ziel, die Ausgabendynamik in allen Bereichen der gesetzlichen Krankenversicherung zu begrenzen und wieder in Einklang mit den Zuwächsen der beitragspflichtigen Einnahmen zu bringen. Mit dem durch das Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) am 16. April 2026 eingereichten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)  wurde erstmals konkret, welche massiven Sparmaßnahmen im Gesundheitswesen tatsächlich vorgesehen sind und wie zeitnah diese umgesetzt werden sollen. Am 29.April 2026 hat das Bundeskabinett bereits den Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes beschlossen. Der Kabinettsentwurf (Regierungsentwurf der Bundesregierung) zielt auf eine Ausgabendeckelung ab und setzt etwa drei Viertel der 66 Vorschläge der FKG um, um damit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2027 bereits rund 16 Milliarden Euro aufwachsend auf bis zu rund 38 Milliarden Euro im Jahr 2030 einzusparen. Er orientiert sich vermeintlich an der Kopplung von Ausgaben an 1) die Entwicklung von Einnahmen und 2) den nachgewiesenen Nutzen für die Versicherten. Die Maßnahmen treffen dabei den ambulanten wie den stationären Bereich der Psychotherapie. Näheres hierzu ist den unten folgenden DGPT-Hintergrundinformationen sowie dem folgenden Link zum Inhalt des aktuellen Kabinettsentwurfs vom 29.04.2026 zu entnehmen:

DGPT-Hintergrundinformationen

Die DGPT hat als Teil des Bündnisses Gesundheit gemeinsam mit über 40 Verbänden und Kammern  eine Resolution zum Thema Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung unterzeichnet. Diese finden Sie hier: Resolution des Bündnisses Gesundheit vom 27.04.2026


Außerdem beteiligt sich die DGPT an der 9-Punkte-Erklärung der psychotherapeutischen und psychiatrischen Organisationen, Berufsverbände und Fachgesellschaften zur Sicherung der Versorgung für Menschen mit psychischen Erkrankungen "GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz jetzt stoppen – Versorgung für Menschen mit psychischen Erkrankungen fair und zukunftsfest sichern", die von der Bundespsychotherapeutenkammer veröffentlicht wurde. Das gemeinsame Positionspapier finden Sie hier: 9-Punkte-Erklärung

Kaum drei Wochen nach der Veröffentlichung des ersten Berichts der FinanzKommission Gesundheit (FKG) gab das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 16.4.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) bekannt. Bereits am 29.4.2026 soll der Kabinettentwurf verabschiedet und auf den parlamentarischen Weg gebracht werden. Etwa drei Viertel der 66 Vorschläge der FKG sollen durch das Gesetz umgesetzt werden, um damit knapp 20 Milliarden Euro bereits 2027 im Gesundheitswesen einzusparen. Die Ministerin Nina Warken gibt an, den Referentenentwurf an zwei Leitlinien orientiert zu haben: Kopplung von Ausgaben an 1) die Entwicklung von Einnahmen und 2) den nachgewiesenen Nutzen für die Versicherten. Sie formuliert weiterhin den Anspruch, dass an den 2027 umzusetzenden Vorschlägen alle Gruppierungen im Gesundheitssystem beteiligt werden sollten. Die Maßnahmen treffen dabei den ambulanten wie den stationären Bereich der Psychotherapie.

Geplante Maßnahmen, die psychotherapeutische Leistungen betreffen

In unserem Newsletter haben wir am 2.4.2026 die DGPT-Mitglieder über die Empfehlungen der FinanzKommission informiert (auch zu finden unter https://dgpt.de/). Die bedeutsamste Empfehlung für Sparmaßnahmen in der ambulanten Psychotherapie war die Rückführung der bisher extrabudgetär vergüteten Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV, Empfehlung Nr. 10). Diese Empfehlung wurde der Kategorie B zugeordnet, die Maßnahmen mit „unsicheren oder potenziell negativen Auswirkungen auf die Qualität der Versorgung, Zugang oder Verteilungsgerechtigkeit einhergehen“ (S. 14 im Bericht FKG, 30.3.2026) umfasst.

Eine erste Sichtung des Referentenentwurfs durch die DGPT ergibt, dass sich ein Großteil der von der FinanzKommission Gesundheit aufgeführten Empfehlungen zur Einsparung im ambulanten psychotherapeutischen Sektor wiederfinden. So sollen

  1. die Zuschläge für Terminvermittlungsfälle sowie
  2. die Zuschläge für die ersten zehn Stunden der psychotherapeutischen Kurzzeittherapie

gestrichen werden.

Für die psychotherapeutische Arbeit in psychosomatischen Kliniken dürfte sich insbesondere die Rückzahlungsverpflichtung für Kliniken bei Nichtbesetzung von Personalstellen und die Streichung der vollständigen Refinanzierung von Tariferhöhungen auswirken.

Kernanliegen des Gesetzesentwurfs aus Sicht der DGPT ist die tatsächlich im Gesetz vorgesehene restriktive Handhabung bezüglich extrabudgetär vergüteter Leistungen; nur vier Leistungsbereiche sind davon explizit ausgenommen und sollen demnach vollständig vergütet werden. Die Psychotherapie in Gänze taucht in der Aufzählung nicht auf.

Für alle anderen extrabudgetär vergüteten Leistungen sieht der Gesetzentwurf hingegen eine Deckelung vor. Deren Vergütungssteigerungen wären dann auf die Entwicklung der Kasseneinnahmen, also des Grundlohnsummenanstiegs, begrenzt.

Das heißt, wenn psychotherapeutische Leistungen weiterhin vollständig vergütet werden sollen, müssten bisher extrabudgetär vergütete Leistungen einer nochmaligen Überprüfung durch den Bewertungsausschuss unterzogen werden. Dieser wird nach dem Gesetzeswortlaut „verbindliche Kriterien für solche Leistungen beschließen, die nachweisbar die Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit signifikant erhöhen und dies mit einer Vergütung der Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a Abs. 3 Satz 1 oder der Gesamtvergütung nach Abs. 1 Satz 1 [d.h. der gedeckelten extrabudgetären Vergütung] nicht erreicht werden kann“.

Noch nicht absehbare Wirkungen – bedenkliche Entwicklungen

Dies ist in seiner Wirkung nicht vollends absehbar. Es erscheint nach Auslegung maßgeblicher Juristen insbesondere unklar, welche Leistungen einer der beiden gedeckelten Honorarvergütungen zugeordnet werden. Für solche, die ungedeckelt gezahlt werden sollen, gilt die genannte Nachweispflicht im Bewertungsausschuss.

Die Verteilung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (gesteigert nach dem Orientierungspunktwert) und der extrabudgetären, gedeckelten Gesamtvergütung (gesteigert nach dem Grundlohnsummenanstieg) und der extrabudgetären, ungedeckelten Gesamtvergütung (gesteigert nach dem Orientierungspunktwert und nicht mengenbegrenzt) würde den KVen im Rahmen der festzusetzenden Honorarverteilungsmaßstäbe obliegen – mit völlig unklaren Folgen für die Praxen, insbesondere solche mit halben Kassensitzen.

Es sei an dieser Stelle aber darauf hingewiesen, dass der Referentenentwurf nicht nur an dieser Stelle uneindeutig formuliert erscheint. Daraus folgen unterschiedliche juristische Auffassungen, wie die entsprechenden Paragrafen zu interpretieren sind und welche Auswirkungen sie tatsächlich in der Zukunft haben könnten.

In der Summe zeichnen sich nach Auffassung der DGPT für Ärzte und Psychotherapeuten drei bedenkliche Entwicklungen ab:

  • Die vom Erweiterten Bewertungsausschuss beschlossene Honorarabsenkung um 4,5 % für psychotherapeutische Leistungen ab dem 1.4.2026 könnte, wenn das BMG diese Regelung nicht beanstandet, rechtskräftig werden und damit weiterhin wirksam sein. Dann bleiben nur der massenhafte Widerspruch und der entsprechende Klageweg.
  • Der Wegfall der Terminvermittlungs- und Kurzzeittherapiezuschläge führt im Ergebnis, wenn auch in geringerem Umfang, zu weiteren Honorareinbußen. Diese betreffen insbesondere Praxen mit einem hohen Anteil an Kurzzeittherapien.
  • Eine Rückführung der psychotherapeutischen Leistungen in die MGV oder deren Deckelung könnte Leistungsmengenbegrenzungen und damit weitere deutliche finanzielle Einbußen zur Folge haben. Auch wenn die bisherigen Formulierungen im Referentenentwurf unserer Auffassung nach juristisch uneindeutig sind, drohen finanziellen Folgen für die niedergelassenen Psychotherapeuten, für die KVen ein hoher bürokratischer Aufwand und innerhalb der Vertreterversammlungen der KVen absehbar schwierige Verhandlungen bezüglich der Formulierung der Honorarverteilungsmaßstäbe (s.o.).

Damit scheint die bisher mögliche Bewertung des Referentenentwurfs des Beitragssatzstabilisierungsgesetzes die Sorge der Psychotherapeuten bestätigen, dass es durch dieses Kostendämpfungsgesetz zu pauschalen und massiven Honorareinbußen für Erbringer von psychotherapeutischen Leistungen kommen könnte, die weit über das bisher befürchtete Maß hinausgehen könnten.

Vom Referentenentwurf zum Gesetz: Möglichkeiten zur Einflussnahme

Die Verbände, die zuständigen Kammern sowie die KBV haben sich bereits gegen das Gesetz positioniert. Die Gesundheitsministerin hat einen sogenannten „Fast-Track-Gesetzgebungsprozess“ angekündigt – mit Bundestags- und Bundesratszustimmung noch vor der Sommerpause!

Die DGPT wird – gemeinsam mit anderen PT-Verbänden – die Einflussmöglichkeiten (beispielsweise Beteiligung an Stellungnahmen, Anhörungen, Gesprächen mit und Schreiben an Politiker:innen) nutzen, um sich gegen die Kürzungen bei der Vergütung gegen Beschränkung der Kontingente einzusetzen, im Sinne unserer Mitglieder und ganz besonders in Solidarität mit unseren Patient:innen.

Informationen zu den Vorschlägen der FinanzKommission Gesundheit: Weiterer Druck auf ambulante und stationäre Psychotherapie

An dieser Stelle informieren wir über den ersten Bericht der FinanzKommission Gesundheit (FKG) vom 30.03.2026, der insgesamt 66 kurzfristig ab dem Jahr 2027 wirksame Empfehlungen zur Stabilisierung des Beitragssatzes zur Gesetzlichen Krankenversicherung enthält. Ein zweiter Bericht soll Ende 2026 folgen mit Empfehlungen für Strukturreformen, die mittel- bis langfristig wirksam sind.

Stellungnahme der DGPT an die FinanzKommission Gesundheit

Als Stakeholder im Gesundheitssystem wurde den Verbänden im November 2025 die Möglichkeit gegeben, sich schriftlich mit Reformideen in die Arbeit der FinanzKommission Gesundheit einzubringen. Die DGPT hat sich mit Empfehlungen zur Minderung volkswirtschaftlicher Auswirkungen von zu spät oder unbehandelten psychischen Erkrankungen mit Gefahr zur Chronifizierung und Exazerbation beteiligt (Abbau von Wartezeiten, verbesserte Bedarfsplanung der psychotherapeutischen Versorgung von Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern in strukturschwachen Regionen) und Hinweise gegeben zu Maßnahmen sinnvoller Bürokratiereduktion, zur stärkeren Ambulantisierung und besser vernetzten Versorgungsformaten für schwere Erkrankungen sowie zur Intensivierung stationärer Psychotherapie gemäß der EPPIK-Studie zur Personalbemessung in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken. Die DGPT hat deutlich gemacht, dass jeder Euro, der in die psychotherapeutische Versorgung fließt, sich auszahlt und präventive Wirkung entfalten kann.

Das nun veröffentlichte Ergebnis der FinanzKommission Gesundheit ist besorgniserregend – nicht nur wird die Honorarsicherheit in Fragegestellt, sondern es findet eine Konfliktverschiebung statt, die zu einem großen Teil die Leistungserbringer betreffen wird. Als Kostentreiber wird die steigende Dynamisierung der Ausgaben im ärztlichen Bereich ausgemacht – aufgrund der erhöhten Betriebsführungskosten in den Praxen und des steigenden Anteils an entbudgetierten ärztlichen Leistungen.

Empfehlungen der FinanzKommission

Wir haben die Vorschläge gesichtet auf solche, die den Bereich der Psychotherapie betreffen. Eine Kernforderung, die sich in vielen der Punkte niederschlägt, ist die Begrenzung des Vergütungsanstiegs durch die Rückkehr zu einer einnahmeorientierten Ausgabenpolitik. An mehreren Stellen empfiehlt die FKG eine Begrenzung der extrabudgetär vergüteten Leistungen zugunsten einer Rückführung in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV), also die Rückkehr zu einer umfassenderen Budgetierung. Die Psychotherapie wird hier explizit adressiert und empfohlen, die Psychotherapie mit dem derzeitig gezahlten Betrag in die MGV zu überführen. Die Nachzahlungen, die den Kassen aus der Angemessenheitsprüfung des Bewertungsausschusses potenziell entstehen, würden dann aus der MGV geleistet und nicht von den Kassen gezahlt. Verteilungskonflikte zwischen den Arztgruppen, wie wir sie für die Psychotherapie vor der Entbudgetierung leidvoll erfahren konnten, wären damit wohl vorprogrammiert und werden im FKG-Bericht auch schon antizipiert.

Begründet wird diese Empfehlung mit dem wachsenden Versorgungsbedarf aufgrund des Anstiegs der Prävalenz psychischer Erkrankungen; die Änderung der Honorarsystematik ist mit der Erwartung von mehr Steuerbarkeit verbunden. Zwar heißt es, dass die Honorare in der bisherigen Höhe in die MGV überführt werden sollten, doch ist noch nicht absehbar, ob damit tatsächlich die bisherige Honorarsubstanz erhalten bliebe. Erfahrungen aus der Vergangenheit lassen uns skeptisch sein.

Schon im Vorwege einer Anpassung der MGV-Systematik empfiehlt die Kommission zudem eine Begrenzung des Ausgabenanstiegs in der extrabudgetären Gesamtvergütung (EGV), die potenziell dann auch die Psychotherapie beträfe. Die FKG empfiehlt hier, die Ausgabensteigerung in der EGV für eine Übergangszeit von zwei Jahren kurzfristig festzusetzen, die Vertragspartner sollen dazu Regelungen zur Mengenbegrenzung oder Preisabstaffelungen vereinbaren. Während dieser Übergangszeit soll die Systematik der Zuordnung von Leistungen in EGV und MGV überarbeitet werden. Weitere Empfehlungen im ambulanten Bereich betreffen die komplette Streichung der KZT-Zuschläge und die Streichung der Zuschläge u. a. für Terminservicestellen-Vermittlung.

Auch der stationäre Bereich wird weiter in die Zange genommen

Für den stationären Bereich relevant ist vor allem die Empfehlungzur Begrenzung von „unverhältnismäßigen“ Budgetsteigerungen im PEPP-Bereich (Pauschalierendes Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik). Die FKG ist der Ansicht, dass mancherorts ein Teil des Personalbudgets nicht für die Füllung unbesetzter Stellen verwendet, sondern zweckentfremdet werde. Hier wird zum einen eine Rückzahlungsverpflichtung für Kliniken bei Nichtbesetzung von Personalstellen gefordert. Zum anderen sollen Stellen über die Vorgaben der Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) hinaus nur bei nachgewiesenem Personalmehrbedarf vergütet werden. Damit würde also absehbar weiter festgeschrieben, dass die Personalvorgaben der PPP-RL nicht nur eine Untergrenze, sondern zugleich eher eine Obergrenze in den Verhandlungen darstellen. Außerdem wird empfohlen, die vollständige Refinanzierung von Tariferhöhungen in den Kliniken zu streichen.

Mythos Superverdienst von Psychotherapeut:innen

Die von der FKG vorgeschlagene weitgehende Verschiebung der Kostenreduktion auf die Leistungserbringer:innen vermittelt die irreführende Botschaft, die Vergütung der Psychotherapeut:innen sei unbotmäßig hoch. Dieser Mythos wird auch durch die Gesetzlichen Krankenkassen vorangetrieben (vgl. Deutsches Ärzteblatt online, 31.03.2026). Die Berechnungen des GKV-Spitzenverbands beruhen auf einem theoretischen Modell, das von der Annahme einer maximalen Auslastung bis an die Belastungsgrenze ausgehe: Erhebungen und Berechnungen der BPTK kommen zu anderen Ergebnissen: Um die genannten 190.000 Euro zu erwirtschaften sei es nicht nur notwendig, 36 Stunden pro Woche am Patienten zu arbeiten, sondern man komme auf 52 bis 55 Arbeitsstunden insgesamt. Der Anteil der Praxen mit einem Umsatz von 190.000 Euro liege bei zwei bis fünf Prozent. Lediglich 22 Prozent hätten im Jahr 2023 einen Jahresumsatz von mehr als 127.000 Euro erzielt. Auf Basis der Daten des Zentralinstituts für die Kassenärztliche Versorgung lässt sich das realistischere Bild nachzeichnen, dass sich der Jahresüberschuss über alle PT im Jahr 2022 auf 86.900 Euro bei Einnahmen im Durchschnitt von 121.000 Euro belaufe, mit Betriebskosten in Höhe von 34.200 Euro. Werden die Gesamteinnahmen (und damit die Jahresüberschüsse) um die Inflationsrate bereinigt, so sind diese im Erhebungszeitraum von 2022 bis 2023 zurückgegangen, während die Gesamtaufwendungen der Praxen deutlich zunehmen, durch Kostentreiber wie beispielsweise Mieten und Nebenkosten. Auch das im März 2026 erschienene Kurzpapier des Verbands der Ersatzkassen e. V. (vdek) zeigt ein Bemühen der Krankenkassen, die psychotherapeutische Versorgung auf dem Rücken der Psychotherapeut:innen weiter zu beschneiden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die wirtschaftliche Basis der stationären und ambulanten psychotherapeutischen Versorgung zunehmend unter Druck gerät. Das ist nicht hinnehmbar und die DGPT wird sich in Kooperation mit anderen Verbänden mit den zur Verfügung stehenden politischen Mitteln zur Wehr setzen.

Externe Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf

Unter folgenden Links erhalten Sie Zugriff auf weitere Stellungnahmen:

Zeitlicher Ablauf der Beratungsfolge für das Gesetzgebungsverfahren

  • Referentenentwurf: 16. April 2026
  • Verbändeanhörung: 20. April 2026
  • Verabschiedung Kabinettsentwurf: 29. April 2026
  • 1. Durchgang Bundesrat: 12. Juni 2026
  • 1. Lesung Bundestag: 11 Juni 2026
  • Anhörung im Bundestag: N.N.
  • 2./3. Lesung Bundestag: 26./27. Juni 2026
  • 2. Durchgang Bundesrat: 10. Juli 2026
  • Inkrafttreten: nach der Verkündung, weitere Teile am 1. Januar 2027 und am 1. Januar 2028