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Geplante Sparmaßnahmen im GKV-System

Informationen zum aktuellen Gesetzgebungsverfahren

Im März 2026 legte die FinanzKommission Gesundheit (FKG) der Bundesregierung einen Bericht mit 66 Vorschlägen zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Der Bericht beruht auf Berechnungen der FKG, wonach die Finanzierungslücke in der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2027 bei rund 15 Milliarden Euro liegen soll und bis zum Jahr 2030 auf rund 40 Milliarden Euro anwachsen könnte. Daraufhin kündigte Bundesgesundheitsministerin Nina Warken an, etwa drei Viertel der Kommissionsvorschläge umzusetzen zu wollen. Diese Reform habe zum Ziel, die Ausgabendynamik in allen Bereichen der gesetzlichen Krankenversicherung zu begrenzen und wieder in Einklang mit den Zuwächsen der beitragspflichtigen Einnahmen zu bringen. Am 29.April 2026 hat das Bundeskabinett bereits den Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes beschlossen, der massive Sparmaßnahmen im Gesundheitswesen vorsieht. Der Kabinettsentwurf zielt auf eine Ausgabendeckelung ab und setzt etwa drei Viertel der 66 Vorschläge der FKG um, um damit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2027 bereits rund 16 Milliarden Euro aufwachsend auf bis zu rund 38 Milliarden Euro im Jahr 2030 einzusparen. Er orientiert sich vermeintlich an der Kopplung von Ausgaben an 1) die Entwicklung von Einnahmen und 2) den nachgewiesenen Nutzen für die Versicherten. Die Maßnahmen treffen dabei den ambulanten wie den stationären Bereich der Psychotherapie. Näheres hierzu finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

DGPT-Hintergrundinformationen

Nach heftigen Kontroversen und umfassender erst am 05.07.2026 eingebrachter Änderungsanträge der Bundesregierung zum weiteren Nachteil für die ambulante Psychotherapie (s. hierzu DGPT-Stellungnahme vom 8.07.2026) votierten am Freitag, 10.07.2026 in namentlicher Abstimmung 318 Abgeordnete für den Gesetzentwurf mit den zuletzt eingebrachten Änderungen, 284 stimmten dagegen, vier enthielten sich.

Die Opposition insbesondere Die Linken, Bündnis 90/Die Grünen signalisierten zwar in der teilweise hitzigen und emotionalen Schlussberatung im Bundestag recht deutlich, dass sie sowohl das Gesetzgebungsverfahren wie auch die geplanten Regelungen für völlig verfehlt halten und es an Beratungszeit gefehlt habe. Nach Ansicht der Opposition hätten die Änderungen im Gesundheitsausschuss in ihren möglichen inhaltlichen und finanziellen Auswirkungen genauer analysiert werden müssen. Sämtliche Initiativen der Opposition, am Freitag die Verabschiedung des Gesetzes zu verhindern bzw. zumindest die Umsetzung der Änderungsanträge mit den zu erwartenden noch stärkeren Einschnitten in die Vergütung der ambulanten Psychotherapie zu verhindern, scheiterten jedoch letztendlich.

Lediglich der im Rahmen der Abstimmung über das Gesetz zur Abstimmung gestellte und sich auf die psychotherapeutische Versorgung beziehende Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen (s. hierzu DGPT-Stellungnahme vom 9.07.2026) wurde noch in der folgenden leicht geänderten Fassung mit der Koalitionsmehrheit angenommen.

„Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, Regelungen für den Bereich der Psychotherapie vorzulegen,

1. welche die Versorgungskontinuität begonnener Behandlungen über den 31. Dezember 2026 bis zum Abschluss der Behandlung sicherstellen,

2. die Ausnahmefälle für extrabudgetäre Vergütung bei Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Fachtherapeuten für Kinder und Jugendliche, sowie für Behandlungen von schwer psychisch kranken Versicherten entsprechend der KSVPsych-Richtlinien und von als dringlich festgelegten Fällen vorsehen,

3. die den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragen, bis spätestens zum 31. Dezember 2026 eine Regelung zur Feststellung der Dringlichkeit einer Behandlung im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde zu erarbeiten und zu definieren. Die Koalitionsfraktionen werden in der ersten regulären Sitzungswoche nach der parlamentarischen Sommerpause 2026 die oben aufgeführten Regelungen im Deutschen Bundestag beschließen“.

Die DGPT erkennt an, dass die Koalition mit ihrem Entschließungsantrag den Schutz insbesondere „psychisch Kranken“ als vulnerable Gruppe in Aussicht stellt. Eine „Dringlichkeitsfeststellung“ im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde stellt allerdings die psychotherapeutischen Praxen vor die missliche Lage, faktisch ihr Patientenklientel nach besonderer Dringlichkeit zu differenzieren mit der Folge, dass die vermeintlich nicht „bevorzugungsfähigen“ Patient:innen auf die Warteliste kommen und ggfs. dort dauerhaft verbleiben. Dies erscheint höchst bedenklich, da bei Letzteren ebenso eine gesicherte Behandlungsnotwendigkeit  besteht, insoweit aber keine gesicherte Anschlussbehandlung in Aussicht gestellt werden kann. Die DGPT wird daher in den kommenden Wochen darauf dringen, dass der Kreis der “ schwer psychisch Kranken“ über die in der Komplex-Richtlinie erfassten Patienten hinaus erweitert wird, und auch in Zukunft alle Patient:innen mit psychischen Störungen mit Krankheitswert ihren Anspruch auf eine zeitnahe und fachlich hochwertige psychotherapeutische Behandlung behalten und gegenüber den Krankenkassen durchsetzen können.

Sollte es nach der parlamentarischen Sommerpause 2026 bis zum 31.12.2026 inhaltlich allerdings zu keinen grundlegenden Änderungen dieses nun verabschiedeten Gesetzes kommen, wird mit Ablauf des 31.12.2026 die bisher geltende extrabudgetäre Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen sowie die probatorischen Sitzungen endgültig beendet sein. Es werden dann ab dem 01.01.2027 alle ambulanten psychotherapeutischen Leistungen mit ihren nach sachlich-rechnerischen Prüfung anerkannten und nicht quotierten Punktzahlvolumen in die sog. morbiditätsbezogene Gesamtvergütung (MGV) überführt. Für die Rückbereinigung und die Überführung der bisher extrabudgetären Leistungen in die MGV hat zuvor der Bewertungsausschuss die methodischen Vorgaben festzulegen, u.a. auf Basis welcher Referenzquartale diese Punktzahlvolumen überführt werden sollen. Die genaue Verteilung der Finanzmittel innerhalb der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen  auf die Praxen wird dann auf Basis dieser Vorgaben über die jeweiligen Honorarverteilungsmaßstäben vorgenommen, wobei die Kassenärztlichen Vereinigungen gesetzlich verpflichtet sind, im Kalenderjahr 2027 keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für am 31. Dezember 2026 noch nicht abgeschlossene Behandlungen mit antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen anzuwenden.

Die Rückführung der Psychotherapie in die MGV wird zur Folge haben, dass psychotherapeutische Praxen nicht mehr so viele Leistungen anbieten werden können wie bisher. Die Wartezeiten der Patienten auf dringend benötigte Therapien werden sich dadurch verlängern. Die Versorgung im Bereich ambulante Psychotherapie wird sich absehbar merkbar verschlechtern. Vor dem Hintergrund steigenden Behandlungsbedarfs in der Psychotherapie und bereits jetzt bestehender erheblicher Engpässe in der psychotherapeutischen Versorgung in Deutschland ist dies nicht hinnehmbar. Es ist zu erwarten, dass die Umsetzung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes zu einer Flut von Klagen vor den Sozialgerichten und zu einer deutlichen Verschlechterung der aktuellen Arbeitsbedingungen aller im Bereich der Erbringung von psychotherapeutischen Leistungen Tätigen führen wird. Ergänzende Informationen zu den durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz eintretenden Veränderungen finden Sie in unserer Stellungnahme vom 08.07.2026.

Erst gestern haben wir Sie über den aktuellen Stand der Beratungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) informiert. Dieses soll am Freitag, 10. Juli 2026, vom Bundestag verabschiedet werden. In diesem sich außergewöhnlich chaotisch gestaltenden Gesetzgebungsprozess sehen wir uns gehalten, Ihnen noch eine Neuentwicklung nachzureichen.

Nun sind alle Verbände, nicht zuletzt die DGPT, aktiv mit den politischen Mandatsträgern in Kontakt, um die erheblichen negativen Konsequenzen des aktuellen gesetzgeberischen Handels klarzumachen. Wir erleben dabei häufig Überraschungen, die sich, nach unserer Einschätzung, mit dem von der politischen Führung der Koalition ausgeübten Zeitdruck auf die Parlamentarier erklären lassen; nicht jede Regelung wird offensichtlich in ihrer Folge für die Versorgung ausreichend gut verstanden.

Nachdem bei Abfassung dieser Information (09.07.26-12.00 Uhr) vorliegenden Stand soll am Freitag das GKV-BStabG im Bundestag beschlossen werden.

Dabei hätte es zu Verzögerungen kommen können, da zwei Bundestagsabgeordnete (Janosch Dahmen, Bündnis 90/Die Grünen, und Ates Gürpinar, Die Linke) das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) per Eilantrag angerufen hatten, um feststellen zu lassen, dass die Änderungsanträge zum GKV-BStabG wegen der kurzfristigen Einreichung und des enormen Umfangs (über 100 Änderungen auf über 180 Seiten Papier) nicht vom Parlament sachgerecht geprüft werden konnten, und deshalb das Verfahren im Bundestag gestoppt werden müsse. Diese Anträge wurden vom BVerfG abgewiesen.

Ungeachtet dieser Anrufung des BVerfG haben sich – besonders die gesundheitspolitisch aktiven – Abgeordneten der Koalition für die Warnungen der Verbände, insbesondere auch der DGPT, durchaus offen gezeigt und in einer langen neunstündigen Sitzung im Gesundheitsausschuss vereinbart, nach der Beschlussfassung am Freitag, im Verlauf des Septembers, erneut gesetzgeberisch aktiv zu werden, um die schlimmsten Mängel des Gesetzes besonders im Bereich der psychotherapeutischen Versorgung abzumildern.

Dazu haben die Abgeordneten der SPD und der CDU einen Entschließungsantrag ins Parlament eingebracht. Darin räumen die Abgeordneten ein, dass es in der Folge des Gesetzes zu Einschränkungen in der Versorgung psychisch Kranker kommen könnte, die in der Folge selbst „zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen der gesetzlich Versicherten in der Zukunft führen“ würden. Das wolle man beschränken.

Der Antrag lautet (verkürzt) wie folgt:

„II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, Regelungen für den Bereich der Psychotherapie vorzulegen,

  1. welche die Versorgungskontinuität begonnener Behandlungen über den 31.12.2026 bis zum Abschluss der Behandlung sicherstellen,
  2. die Ausnahmefälle für extrabudgetäre Vergütung bei Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Fachtherapeuten für Kinder und Jugendliche, sowie für Behandlungen von schwer psychisch kranken Versicherten entsprechend der KSVPsych-Richtlinien und von als dringlich festgelegten Fällen vorsehen,
  3. den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragen, bis spätestens zum 31.12.2026 eine Regelung zur Feststellung der Dringlichkeit einer Behandlung im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde zu erarbeiten und zu definieren.

Die Koalitionsfraktionen werden in der ersten regulären Sitzungswoche nach der parlamentarischen Sommerpause 2026 die oben aufgeführten Regelungen im Deutschen Bundestag beschließen.“

Ungeachtet der selbst für den politisch Kundigen seltsam anmutenden Vorgehensweise im Gesetzgebungsverfahren bereits Änderungen durch einen gleichzeitigen Entschließungsantrag anzukündigen, soll dieser Entschließungsantrag, der selbst keine Rechtskraft ausübt, sondern als Absichtserklärung anzusehen ist, der Koalition die Verabschiedung des GKV-BStabG am Freitag ermöglichen. Die im Entschließungsantrag vorgeschlagenen Regelungen sollen nach der Sommerpause beschlossen werden. Das Format des Entschließungsantrags wurde gewählt, da das Einbringen weiterer Änderungsanträge die Aussichten für die gewünschte Ablehnung des Eilantrags vor dem BVerfG (die ja inzwischen erfolgt ist) verringert hätte.

Gleichzeitig gibt es parlamentarische Stimmen, die betonen, das Ziel der Änderung des § 87 Abs. 2c S. 8 SGB V (Streichung der Angemessenheitsprüfung) sei nicht die Bereitstellung der Möglichkeit gewesen, die Honorare weiter über die durch die Urteile des Bundessozialgerichts festgelegten Grenzen reduzieren zu können, sondern im Gegenteil abzusichern, dass die in 2025 zur Verfügung gestellten Mittel (mit den im GKV-BStabG vorgesehenen geringen Mengenerhöhungen) tatsächlich auch in Zukunft für den Bereich der ambulanten Psychotherapie abzusichern.  Eine erste juristische Prüfung in der DGPT hat ergeben, dass diese Absicht, durch die jetzt bestehenden Regelungen nicht erreicht wird, sondern im Gegenteil, Möglichkeiten eröffnet werden, die Honorare bei Überschreiten des jeweiligen Budgets, auf juristisch leichtem Wege abzustaffeln, unter die festgelegten Mindestgrenzen hinunter. Es ist mit langwierigen Verfahren vor den Sozialgerichten zu rechnen.

Es wird der weiteren aktiven politischen Einflussnahme der DGPT bedürfen, das beste Erreichbare für unsere Mitglieder und, in Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, für die gesamte Profession aushandeln zu können.

Weitere Informationen folgen.

Der DGPT wurden die Änderungsanträge der Bundesregierung vom 05.07.2026 zum aktuellen Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes bekannt. Danach beabsichtigt die Bundesregierung offensichtlich nunmehr, die definitive Rückführung der extrabudgetär vergüteten ärztlichen Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV), und damit die „harte“ Budgetierung der ambulanten psychotherapeutischen Leistungen. Nur am 31.12.2026 noch nicht abgeschlossene Behandlungen mit antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen sollen davon ausgenommen werden. In der Zukunft soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung eine extrabudgetäre Vergütung - wie sie bislang für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen und die probatorischen Sitzungen gilt – nur noch in bestimmten Ausnahmefällen möglich sein (§ 87d (neu) SGB V). Zudem soll die in § 87 Abs. 2c S. 8 SGB V enthaltene Vorgabe für die Angemessenheit der Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen je Zeiteinheit gestrichen werden. Die DGPT fordert die Bundesregierung und die Mitglieder des Bundestages mit Ihrer heutigen Stellungnahme auf, die existierenden Änderungsanträge in der vorliegenden Form nicht umzusetzen bzw. nicht zu beschließen.

Die DGPT unterstützt zudem nachdrücklich die heute veröffentlichte Gemeinsame Erklärung der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und aller Landespsychotherapeutenkammern "Gründlichkeit vor Schnelligkeit: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nacharbeiten!", in der gefordert wird, auf eine Beschlussfassung im Bundestag zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli zu verzichten und sich mehr Zeit zu nehmen für die Beschlussfassung dieses Gesetzes, das zu absehbaren einschneidenden Änderungen für die gesamte Gesundheitsversorgung in Deutschland führen wird.

In diesen (berufs)politisch turbulenten Zeiten möchten wir Ihnen die Stellungnahme zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zur Verfügung stellen, die die DGPT am 18. Juni 2026 beim Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags eingereicht hat.

Die Stellungnahme der DGPT finden Sie unter folgendem Link: 

Stellungnahme der DGPT zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) des Bundesministeriums für Gesundheit

Das Gesetz soll bis zur Sommerpause verabschiedet werden. Mittlerweile ließ das Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) verlautbaren, die Beschlussfassung im Bundestag über das Gesetz um zwei Wochen auf den 10. Juli 2026 zu verschieben. Dementsprechend wird sich der zweite Durchgang im Bundesrat auch verschieben, das Gesetz ist jedoch durch diesen nicht zustimmungspflichtig. In Kraft treten soll es ab 1. Januar 2027.

Am 22. Juni findet zwischen 14:15 bis 16:45 Uhr die öffentliche Anhörung zum GKV-Beitragssatzsstabilisierungsgesetz statt, die Sie unter diesem Link auch noch nachträglich verfolgen können. Man kann sich fragen, wie die über 80 genannten Auskunftspersonen inhaltsreich zu Wort kommen sollen. Besorgniserregend ist die Turbogeschwindigkeit, mit der das Gesetz unter Umgehen eines gründlichen demokratischen Diskurses durchgelenkt wird und dabei offensichtlich wesentliche sich abzeichnende Wechselwirkungen ignoriert werden. So scheint das BMG nicht verstanden zu haben, dass Kürzungen im ambulanten Bereich teuer kommen, wenn dadurch stationäre Aufnahmezahlen steigen.

Aufgrund der massiven Kritik seitens der Akteure im Gesundheitswesen, aber auch des Bundesrats und der Opposition, sind zwar einige Überprüfungen am Entwurf geplant. Ob für die Psychotherapie mit allzu großen Veränderungen zu rechnen ist, darf jedoch bezweifelt werden.

Wie wird es nach dem Sommer weitergehen?

Die Psychotherapie-Verbände bereiten sich auf Aktionen mit langem Atem vor, denn es wird weitere Veränderungen im Gesundheitswesen geben, die die psychotherapeutische Versorgung berühren: Mit dem Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen, mit den angekündigten großen Strukturveränderungen sowie mit den Effekten des 4,5-Prozent-Beschlusses steuern wir auf eine Zeit zu, in der wir weiter unsere Stimme erheben müssen und werden:

  • für Gerechtigkeit im Hinblick auf die Versorgung unserer Patient:innen,
  • für den Schutz von deren hochsensiblen Daten,
  • für einen gelingenden Start in die nächste Psychotherapeut:innen-Generation,
  • für den Erhalt und die Stabilisierung unserer Demokratie.

Für uns als Psychotherapeut:innen, die sich für die Psychoanalyse und die Tiefenspychologisch fundierte Psychotherapie entschieden haben, ist darüber hinaus ein weiteres Thema von zentraler Bedeutung: der Erhalt der Verfahrensvielfalt an den Universitäten und in der Versorgung. Auch dafür wird sich die DGPT gemeinsam mit ihren Kooperationspartnern einsetzen.

Am Montag, den 08.06.2026 fand im Marie-Elisabeth-Lüders-Haus in Berlin die öffentliche Anhörung zur Bundestagspetition „Sicherstellung der ambulanten Versorgung durch angemessene Vergütung“ statt, die sich gegen die aktuellen und geplanten Kürzungen im Bereich der Psychotherapie wendet. Mit fast 190.000 Stimmen wurde das erforderliche Quorum um ein Vielfaches überschritten.

Parallel zur Ausschusssitzung haben die maßgeblichen Psychotherapieverbände, darunter auch die DGPT, eine weitere öffentliche Demonstration organisiert. Diese fand ebenfalls am 08.06. am Reichstagsufer in Berlin statt – gegenüber des Marie-Elisabeth-Lüders-Hauses, in dem zeitgleich die Anhörung lief.

Die Pressemitteilung der DGPT zu Demonstration finden Sie hier.

Die Bundesregierung plant weiterhin Kürzungen für die Psychotherapeut:innen

Zwischen dem Referentenentwurf, über den wir in unserem letzten Newsletter vom 22. April berichteten, und dem nun verabschiedeten Kabinettsentwurf gibt es für den Bereich der Psychotherapie praktisch keine Änderungen. Weiterhin ist die Streichung der Zuschläge für Terminvermittlungsfälle („TSVG-Konstellationen“) sowie für die ersten zehn Stunden der Kurzzeittherapie vorgesehen. Ebenfalls unverändert ist die geplante Deckelung der extrabudgetär vergüteten Leistungen, über die wir bereits in unserem letzten Newsletter ausführlich berichtet haben. Die konkreten Auswirkungen bleiben nach wie vor schwer absehbar, denn auch der überarbeitete Kabinettsentwurf enthält einigen juristischen Interpretationsspielraum. Klar bleibt jedoch, dass diese Änderungen nicht spurlos an uns Psychotherapeut:innen vorübergehen werden.

Eine einzige kleine Verbesserung gegenüber dem früheren Referentenentwurf ist nun im stationären Bereich geplant: So soll die Refinanzierung von Tariferhöhungen durch die Krankenkassen nun nicht mehr vollständig gestrichen, sondern „nur noch“ halbiert werden.

Nächste Schritte und Aktivitäten der DGPT

Der Kabinettsentwurf wird nun in das parlamentarische Verfahren eingebracht. In diesem Rahmen wird er durch den Deutschen Bundestag voraussichtlich in einer der nächsten Sitzungen an den Gesundheitsausschuss überwiesen. In diesem Rahmen wird sich die DGPT mit einer Stellungnahme beteiligen. Die anschließende Abstimmung über den Gesetzesentwurf ist noch vor der parlamentarischen Sommerpause geplant.

Wie angekündigt, beteiligt sich die DGPT weiterhin an den politischen Aktivitäten, gemeinsam mit anderen Verbänden. In der vergangenen Woche hat die DGPT als Teil des Bündnisses Gesundheit gemeinsam mit mehr als 40 anderen Verbänden und Kammern eine Resolution zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung unterzeichnet und sich ebenfalls an der 9-Punkte-Erklärung der Bundespsychotherapeutenkammer zur Sicherung der Versorgung für Menschen mit psychischen Erkrankungen beteiligt.

Der Gesprächskreis II, in dem alle maßgeblichen Psychotherapieverbände zusammenkommen und dessen geschäftsführender Verband die DGPT ist, hat ebenfalls eine Resolution beschlossen, die am Donnerstag an das Bundesgesundheitsministerium, den Gesundheitsausschuss des Bundestags und den GKV-Spitzenverband übersandt wurde – gemeinsam mit einem ausführlichen Faktenblatt, das die haltlosen Unterstellungen und Vorwürfe richtigstellt, die uns insbesondere vonseiten der Kassen seit geraumer Zeit erreichen.


Jetzt unterzeichnen: Bundestagspetition gegen Honorarkürzungen

Angesichts der rasanten Entwicklungen darf die bereits vom Erweiterten Bewertungsausschuss beschlossene Vergütungsabsenkung um 4,5 % natürlich nicht aus dem Blick geraten. Eine Beanstandung des Beschlusses durch das Bundesgesundheitsministerium lässt bislang auf sich warten. Vor wenigen Tagen wurde zu diesem Thema eine Bundestagspetition veröffentlicht, die Sie unter dem folgenden Link unterzeichnen können:

https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2026/_03/_22/Petition_196912.html

Diese wurde von einer uns bisher nicht bekannten Privatperson eingereicht und ist demnach nicht die von der DPtV eingereichte Petition, über die wir bereits in unseren früheren Schreiben berichtet hatten. Ungeachtet dessen unterstützt die DGPT diese Petition und ruft ihre Mitglieder zur Unterzeichnung auf. Das Quorum von 30.000 Zeichnungen wurde innerhalb eines Tages überschritten – damit ist die Petition schon jetzt ein voller Erfolg.

Helfen Sie mit, durch eine möglichst hohe Unterschriftenzahl ein starkes Zeichen zu setzen und das Thema in den Deutschen Bundestag zu bringen!

Die DGPT hat als Teil des Bündnisses Gesundheit gemeinsam mit über 40 Verbänden und Kammern  eine Resolution zum Thema Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung unterzeichnet. Diese finden Sie hier: Resolution des Bündnisses Gesundheit vom 27.04.2026


Außerdem beteiligt sich die DGPT an der 9-Punkte-Erklärung der psychotherapeutischen und psychiatrischen Organisationen, Berufsverbände und Fachgesellschaften zur Sicherung der Versorgung für Menschen mit psychischen Erkrankungen "GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz jetzt stoppen – Versorgung für Menschen mit psychischen Erkrankungen fair und zukunftsfest sichern", die von der Bundespsychotherapeutenkammer veröffentlicht wurde. Das gemeinsame Positionspapier finden Sie hier: 9-Punkte-Erklärung

Kaum drei Wochen nach der Veröffentlichung des ersten Berichts der FinanzKommission Gesundheit (FKG) gab das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 16.4.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) bekannt. Bereits am 29.4.2026 soll der Kabinettentwurf verabschiedet und auf den parlamentarischen Weg gebracht werden. Etwa drei Viertel der 66 Vorschläge der FKG sollen durch das Gesetz umgesetzt werden, um damit knapp 20 Milliarden Euro bereits 2027 im Gesundheitswesen einzusparen. Die Ministerin Nina Warken gibt an, den Referentenentwurf an zwei Leitlinien orientiert zu haben: Kopplung von Ausgaben an 1) die Entwicklung von Einnahmen und 2) den nachgewiesenen Nutzen für die Versicherten. Sie formuliert weiterhin den Anspruch, dass an den 2027 umzusetzenden Vorschlägen alle Gruppierungen im Gesundheitssystem beteiligt werden sollten. Die Maßnahmen treffen dabei den ambulanten wie den stationären Bereich der Psychotherapie.

Geplante Maßnahmen, die psychotherapeutische Leistungen betreffen

In unserem Newsletter haben wir am 2.4.2026 die DGPT-Mitglieder über die Empfehlungen der FinanzKommission informiert (auch zu finden unter https://dgpt.de/). Die bedeutsamste Empfehlung für Sparmaßnahmen in der ambulanten Psychotherapie war die Rückführung der bisher extrabudgetär vergüteten Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV, Empfehlung Nr. 10). Diese Empfehlung wurde der Kategorie B zugeordnet, die Maßnahmen mit „unsicheren oder potenziell negativen Auswirkungen auf die Qualität der Versorgung, Zugang oder Verteilungsgerechtigkeit einhergehen“ (S. 14 im Bericht FKG, 30.3.2026) umfasst.

Eine erste Sichtung des Referentenentwurfs durch die DGPT ergibt, dass sich ein Großteil der von der FinanzKommission Gesundheit aufgeführten Empfehlungen zur Einsparung im ambulanten psychotherapeutischen Sektor wiederfinden. So sollen

  1. die Zuschläge für Terminvermittlungsfälle sowie
  2. die Zuschläge für die ersten zehn Stunden der psychotherapeutischen Kurzzeittherapie

gestrichen werden.

Für die psychotherapeutische Arbeit in psychosomatischen Kliniken dürfte sich insbesondere die Rückzahlungsverpflichtung für Kliniken bei Nichtbesetzung von Personalstellen und die Streichung der vollständigen Refinanzierung von Tariferhöhungen auswirken.

Kernanliegen des Gesetzesentwurfs aus Sicht der DGPT ist die tatsächlich im Gesetz vorgesehene restriktive Handhabung bezüglich extrabudgetär vergüteter Leistungen; nur vier Leistungsbereiche sind davon explizit ausgenommen und sollen demnach vollständig vergütet werden. Die Psychotherapie in Gänze taucht in der Aufzählung nicht auf.

Für alle anderen extrabudgetär vergüteten Leistungen sieht der Gesetzentwurf hingegen eine Deckelung vor. Deren Vergütungssteigerungen wären dann auf die Entwicklung der Kasseneinnahmen, also des Grundlohnsummenanstiegs, begrenzt.

Das heißt, wenn psychotherapeutische Leistungen weiterhin vollständig vergütet werden sollen, müssten bisher extrabudgetär vergütete Leistungen einer nochmaligen Überprüfung durch den Bewertungsausschuss unterzogen werden. Dieser wird nach dem Gesetzeswortlaut „verbindliche Kriterien für solche Leistungen beschließen, die nachweisbar die Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit signifikant erhöhen und dies mit einer Vergütung der Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a Abs. 3 Satz 1 oder der Gesamtvergütung nach Abs. 1 Satz 1 [d.h. der gedeckelten extrabudgetären Vergütung] nicht erreicht werden kann“.

Noch nicht absehbare Wirkungen – bedenkliche Entwicklungen

Dies ist in seiner Wirkung nicht vollends absehbar. Es erscheint nach Auslegung maßgeblicher Juristen insbesondere unklar, welche Leistungen einer der beiden gedeckelten Honorarvergütungen zugeordnet werden. Für solche, die ungedeckelt gezahlt werden sollen, gilt die genannte Nachweispflicht im Bewertungsausschuss.

Die Verteilung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (gesteigert nach dem Orientierungspunktwert) und der extrabudgetären, gedeckelten Gesamtvergütung (gesteigert nach dem Grundlohnsummenanstieg) und der extrabudgetären, ungedeckelten Gesamtvergütung (gesteigert nach dem Orientierungspunktwert und nicht mengenbegrenzt) würde den KVen im Rahmen der festzusetzenden Honorarverteilungsmaßstäbe obliegen – mit völlig unklaren Folgen für die Praxen, insbesondere solche mit halben Kassensitzen.

Es sei an dieser Stelle aber darauf hingewiesen, dass der Referentenentwurf nicht nur an dieser Stelle uneindeutig formuliert erscheint. Daraus folgen unterschiedliche juristische Auffassungen, wie die entsprechenden Paragrafen zu interpretieren sind und welche Auswirkungen sie tatsächlich in der Zukunft haben könnten.

In der Summe zeichnen sich nach Auffassung der DGPT für Ärzte und Psychotherapeuten drei bedenkliche Entwicklungen ab:

  • Die vom Erweiterten Bewertungsausschuss beschlossene Honorarabsenkung um 4,5 % für psychotherapeutische Leistungen ab dem 1.4.2026 könnte, wenn das BMG diese Regelung nicht beanstandet, rechtskräftig werden und damit weiterhin wirksam sein. Dann bleiben nur der massenhafte Widerspruch und der entsprechende Klageweg.
  • Der Wegfall der Terminvermittlungs- und Kurzzeittherapiezuschläge führt im Ergebnis, wenn auch in geringerem Umfang, zu weiteren Honorareinbußen. Diese betreffen insbesondere Praxen mit einem hohen Anteil an Kurzzeittherapien.
  • Eine Rückführung der psychotherapeutischen Leistungen in die MGV oder deren Deckelung könnte Leistungsmengenbegrenzungen und damit weitere deutliche finanzielle Einbußen zur Folge haben. Auch wenn die bisherigen Formulierungen im Referentenentwurf unserer Auffassung nach juristisch uneindeutig sind, drohen finanziellen Folgen für die niedergelassenen Psychotherapeuten, für die KVen ein hoher bürokratischer Aufwand und innerhalb der Vertreterversammlungen der KVen absehbar schwierige Verhandlungen bezüglich der Formulierung der Honorarverteilungsmaßstäbe (s.o.).

Damit scheint die bisher mögliche Bewertung des Referentenentwurfs des Beitragssatzstabilisierungsgesetzes die Sorge der Psychotherapeuten bestätigen, dass es durch dieses Kostendämpfungsgesetz zu pauschalen und massiven Honorareinbußen für Erbringer von psychotherapeutischen Leistungen kommen könnte, die weit über das bisher befürchtete Maß hinausgehen könnten.

Vom Referentenentwurf zum Gesetz: Möglichkeiten zur Einflussnahme

Die Verbände, die zuständigen Kammern sowie die KBV haben sich bereits gegen das Gesetz positioniert. Die Gesundheitsministerin hat einen sogenannten „Fast-Track-Gesetzgebungsprozess“ angekündigt – mit Bundestags- und Bundesratszustimmung noch vor der Sommerpause!

Die DGPT wird – gemeinsam mit anderen PT-Verbänden – die Einflussmöglichkeiten (beispielsweise Beteiligung an Stellungnahmen, Anhörungen, Gesprächen mit und Schreiben an Politiker:innen) nutzen, um sich gegen die Kürzungen bei der Vergütung gegen Beschränkung der Kontingente einzusetzen, im Sinne unserer Mitglieder und ganz besonders in Solidarität mit unseren Patient:innen.

Informationen zu den Vorschlägen der FinanzKommission Gesundheit: Weiterer Druck auf ambulante und stationäre Psychotherapie

An dieser Stelle informieren wir über den ersten Bericht der FinanzKommission Gesundheit (FKG) vom 30.03.2026, der insgesamt 66 kurzfristig ab dem Jahr 2027 wirksame Empfehlungen zur Stabilisierung des Beitragssatzes zur Gesetzlichen Krankenversicherung enthält. Ein zweiter Bericht soll Ende 2026 folgen mit Empfehlungen für Strukturreformen, die mittel- bis langfristig wirksam sind.

Stellungnahme der DGPT an die FinanzKommission Gesundheit

Als Stakeholder im Gesundheitssystem wurde den Verbänden im November 2025 die Möglichkeit gegeben, sich schriftlich mit Reformideen in die Arbeit der FinanzKommission Gesundheit einzubringen. Die DGPT hat sich mit Empfehlungen zur Minderung volkswirtschaftlicher Auswirkungen von zu spät oder unbehandelten psychischen Erkrankungen mit Gefahr zur Chronifizierung und Exazerbation beteiligt (Abbau von Wartezeiten, verbesserte Bedarfsplanung der psychotherapeutischen Versorgung von Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern in strukturschwachen Regionen) und Hinweise gegeben zu Maßnahmen sinnvoller Bürokratiereduktion, zur stärkeren Ambulantisierung und besser vernetzten Versorgungsformaten für schwere Erkrankungen sowie zur Intensivierung stationärer Psychotherapie gemäß der EPPIK-Studie zur Personalbemessung in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken. Die DGPT hat deutlich gemacht, dass jeder Euro, der in die psychotherapeutische Versorgung fließt, sich auszahlt und präventive Wirkung entfalten kann.

Das nun veröffentlichte Ergebnis der FinanzKommission Gesundheit ist besorgniserregend – nicht nur wird die Honorarsicherheit in Fragegestellt, sondern es findet eine Konfliktverschiebung statt, die zu einem großen Teil die Leistungserbringer betreffen wird. Als Kostentreiber wird die steigende Dynamisierung der Ausgaben im ärztlichen Bereich ausgemacht – aufgrund der erhöhten Betriebsführungskosten in den Praxen und des steigenden Anteils an entbudgetierten ärztlichen Leistungen.

Empfehlungen der FinanzKommission

Wir haben die Vorschläge gesichtet auf solche, die den Bereich der Psychotherapie betreffen. Eine Kernforderung, die sich in vielen der Punkte niederschlägt, ist die Begrenzung des Vergütungsanstiegs durch die Rückkehr zu einer einnahmeorientierten Ausgabenpolitik. An mehreren Stellen empfiehlt die FKG eine Begrenzung der extrabudgetär vergüteten Leistungen zugunsten einer Rückführung in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV), also die Rückkehr zu einer umfassenderen Budgetierung. Die Psychotherapie wird hier explizit adressiert und empfohlen, die Psychotherapie mit dem derzeitig gezahlten Betrag in die MGV zu überführen. Die Nachzahlungen, die den Kassen aus der Angemessenheitsprüfung des Bewertungsausschusses potenziell entstehen, würden dann aus der MGV geleistet und nicht von den Kassen gezahlt. Verteilungskonflikte zwischen den Arztgruppen, wie wir sie für die Psychotherapie vor der Entbudgetierung leidvoll erfahren konnten, wären damit wohl vorprogrammiert und werden im FKG-Bericht auch schon antizipiert.

Begründet wird diese Empfehlung mit dem wachsenden Versorgungsbedarf aufgrund des Anstiegs der Prävalenz psychischer Erkrankungen; die Änderung der Honorarsystematik ist mit der Erwartung von mehr Steuerbarkeit verbunden. Zwar heißt es, dass die Honorare in der bisherigen Höhe in die MGV überführt werden sollten, doch ist noch nicht absehbar, ob damit tatsächlich die bisherige Honorarsubstanz erhalten bliebe. Erfahrungen aus der Vergangenheit lassen uns skeptisch sein.

Schon im Vorwege einer Anpassung der MGV-Systematik empfiehlt die Kommission zudem eine Begrenzung des Ausgabenanstiegs in der extrabudgetären Gesamtvergütung (EGV), die potenziell dann auch die Psychotherapie beträfe. Die FKG empfiehlt hier, die Ausgabensteigerung in der EGV für eine Übergangszeit von zwei Jahren kurzfristig festzusetzen, die Vertragspartner sollen dazu Regelungen zur Mengenbegrenzung oder Preisabstaffelungen vereinbaren. Während dieser Übergangszeit soll die Systematik der Zuordnung von Leistungen in EGV und MGV überarbeitet werden. Weitere Empfehlungen im ambulanten Bereich betreffen die komplette Streichung der KZT-Zuschläge und die Streichung der Zuschläge u. a. für Terminservicestellen-Vermittlung.

Auch der stationäre Bereich wird weiter in die Zange genommen

Für den stationären Bereich relevant ist vor allem die Empfehlungzur Begrenzung von „unverhältnismäßigen“ Budgetsteigerungen im PEPP-Bereich (Pauschalierendes Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik). Die FKG ist der Ansicht, dass mancherorts ein Teil des Personalbudgets nicht für die Füllung unbesetzter Stellen verwendet, sondern zweckentfremdet werde. Hier wird zum einen eine Rückzahlungsverpflichtung für Kliniken bei Nichtbesetzung von Personalstellen gefordert. Zum anderen sollen Stellen über die Vorgaben der Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) hinaus nur bei nachgewiesenem Personalmehrbedarf vergütet werden. Damit würde also absehbar weiter festgeschrieben, dass die Personalvorgaben der PPP-RL nicht nur eine Untergrenze, sondern zugleich eher eine Obergrenze in den Verhandlungen darstellen. Außerdem wird empfohlen, die vollständige Refinanzierung von Tariferhöhungen in den Kliniken zu streichen.

Mythos Superverdienst von Psychotherapeut:innen

Die von der FKG vorgeschlagene weitgehende Verschiebung der Kostenreduktion auf die Leistungserbringer:innen vermittelt die irreführende Botschaft, die Vergütung der Psychotherapeut:innen sei unbotmäßig hoch. Dieser Mythos wird auch durch die Gesetzlichen Krankenkassen vorangetrieben (vgl. Deutsches Ärzteblatt online, 31.03.2026). Die Berechnungen des GKV-Spitzenverbands beruhen auf einem theoretischen Modell, das von der Annahme einer maximalen Auslastung bis an die Belastungsgrenze ausgehe: Erhebungen und Berechnungen der BPTK kommen zu anderen Ergebnissen: Um die genannten 190.000 Euro zu erwirtschaften sei es nicht nur notwendig, 36 Stunden pro Woche am Patienten zu arbeiten, sondern man komme auf 52 bis 55 Arbeitsstunden insgesamt. Der Anteil der Praxen mit einem Umsatz von 190.000 Euro liege bei zwei bis fünf Prozent. Lediglich 22 Prozent hätten im Jahr 2023 einen Jahresumsatz von mehr als 127.000 Euro erzielt. Auf Basis der Daten des Zentralinstituts für die Kassenärztliche Versorgung lässt sich das realistischere Bild nachzeichnen, dass sich der Jahresüberschuss über alle PT im Jahr 2022 auf 86.900 Euro bei Einnahmen im Durchschnitt von 121.000 Euro belaufe, mit Betriebskosten in Höhe von 34.200 Euro. Werden die Gesamteinnahmen (und damit die Jahresüberschüsse) um die Inflationsrate bereinigt, so sind diese im Erhebungszeitraum von 2022 bis 2023 zurückgegangen, während die Gesamtaufwendungen der Praxen deutlich zunehmen, durch Kostentreiber wie beispielsweise Mieten und Nebenkosten. Auch das im März 2026 erschienene Kurzpapier des Verbands der Ersatzkassen e. V. (vdek) zeigt ein Bemühen der Krankenkassen, die psychotherapeutische Versorgung auf dem Rücken der Psychotherapeut:innen weiter zu beschneiden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die wirtschaftliche Basis der stationären und ambulanten psychotherapeutischen Versorgung zunehmend unter Druck gerät. Das ist nicht hinnehmbar und die DGPT wird sich in Kooperation mit anderen Verbänden mit den zur Verfügung stehenden politischen Mitteln zur Wehr setzen.

Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf

Die Stellungnahme der DGPT zum Kabinettsentwurf vom 18.06.2026 finden Sie hier:

Unter folgenden Links erhalten Sie Zugriff auf weitere Stellungnahmen:

Zeitlicher Ablauf der Beratungsfolge für das Gesetzgebungsverfahren

  • Referentenentwurf: 16. April 2026
  • Verbändeanhörung: 20. April 2026
  • Verabschiedung Kabinettsentwurf: 29. April 2026
  • 1. Lesung Bundestag: 12 Juni 2026
  • 1. Durchgang Bundesrat: 12. Juni 2026
  • Anhörung im Bundestag: 22. Juni 2026
  • 2./3. Lesung Bundestag: 10. Juli 2026
  • 2. Durchgang Bundesrat: 10. Juli 2026
  • Inkrafttreten: nach der Verkündung, weitere Teile am 1. Januar 2027 und am 1. Januar 2028