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elektronische Patientenakte

Allgemeines

Die gesetzlichen Krankenkassen sind gesetzlich seit dem 15. Januar 2025 verpflichtet, für alle ihre Versicherten die neue elektronische Patientenakte „ePA für alle“ (im Folgenden; ePA) einzurichten, soweit ihre Versicherten dem nicht zuvor widersprochen haben. Nach einer Erprobungsphase wird die ePA ab dem 29. April 2025 bundesweit von Leistungserbringer:innen genutzt werden können, ab dem 1. Oktober 2025 gilt eine Verpflichtung zur Nutzung.

Ziel der Einrichtung der elektronischen Patientenakte ist die Verbesserung des Austauschs von Behandlungsdaten zwischen den einzelnen behandelnden Leistungserbringern und damit die koordinierte und verbesserte Versorgung der Patient:innen.

Die elektronische Patientenakte ist eine versichertengeführte elektronische Krankenakte. Wünscht eine krankenversicherte Person keine Einrichtung einer elektronischen Versichertenakte kann sie der Einrichtung auf verschiedenem Weg widersprechen. Darüber hinaus gibt es für Versicherte mit elektronischer Patientenakte verschiedenen Möglichkeiten, den Zugriff auf die elektronische Patienakte durch Behandelnde zu unterbinden oder zu beenden.

Psychotherapeut:innen sind zur Befüllung der elektronischen Patientenakte mit Befundberichten gesetzlich verpflichtet, sofern die behandelte Person dem nicht ausdrücklich widersprochen hat. Diese Verpflichtung zur Befüllung erstreckt sich nicht auf die Behandlungsdokumentation, außer die behandelte Person wünscht deren Aufnahme in die elektronische Patientenakte ausdrücklich. In diesem Zusammenhang wurde eine Aufklärungspflicht über das Widerspruchsrecht gegenüber den Patient:innen etabliert.

Vertragsärzte und -psychotherapeuten bzw. Vertragsärztinnen und -psychotherapeut:innen sind generell gesetzlich verpflichtet, ihre Patient:innen beim Besuch in der Praxis darüber zu informieren, welche Daten sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung in der konkreten aktuellen Behandlung erheben und elektronisch verarbeiten und daher in die ePA übermitteln müssen.

    Besondere Aufklärungs- und Dokumentationspflichten gelten bei Daten, deren Bekanntwerden eine stigmatisierende Wirkung haben können oder das Risiko einer Diskriminierung zur Folge haben können - hierzu zählt der Gesetzgeber regelhaft insbesondere Daten über psychische Erkrankungen. Vor der Übertragung und Speicherung dieser sogenannten hochsensiblen Daten in die ePA durch an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt- oder Psychotherapiepraxen gilt Folgendes zu beachten: Patient:innen sind einerseits über die hohe Sensibilität ihrer Daten bzw. Dokumente in der aktuellen Behandlungssituation und andererseits über ihr Recht zum Widerspruch gegen die Befüllung der ePA mit den hochsensiblen Daten aus dieser aktuellen Behandlung aufzuklären.

    Ein erfolgter Widerspruch gegen das Einstellen von hochsensiblen elektronisch vorliegenden Dokumenten/Daten aus der aktuellen Behandlungssituation ist nachprüfbar in der Behandlungsdokumentation der Arzt- oder Psychotherapiepraxis zu protokollieren.

    Unter folgendem LINK finden Sie ein Informationsblatt der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit wichtigen Informationen zur ePA auf einen Blick.

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