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Referentenentwurf / Psychotherapeuten-Ausbildungs-Reform-Gesetz

Januar 2019 / Stellungnahme

Dies betrifft berufsrechtlich vor allem die notwendige inhaltliche Bestimmung der Ausübung von Psychotherapie sowie die sozialrechtliche Verankerung der bisherigen Ausbildungsinstitute in Form der Nachfolgeregelung zum § 117 (3). Daneben beinhaltet der Referentenentwurf aber weiterhin erhebliche Regelungslücken bzw. unzureichende Regelungen, soweit der Ausbildungsweg mit dem Ziel verbunden ist, zur Approbation hinzuführen.

So fehlen vor allem in hinreichendem Umfang praktische Ausbildungsanteile, und es fehlt eine Verpflichtung zur fachkundigen Lehre der wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren durch Lehrende mit einer Fachkunde in dem zu lehrenden Verfahren. Letztere erscheint uns grundlegend, will man Studierenden die gesamte Breite des Fachgebietes zugänglich machen. Im sozialrechtlichen Teil ist die Finanzierung der ambulanten Weiterbildung bisher nicht hinreichend geregelt, was zu Lasten der zukünftigen Weitergebildeten gehen wird.

Damit muss konstatiert werden, dass die in der Präambel des PsychThAusbG selbst gesetzten Ziele mit dem aktuellen Referentenentwurf nicht ausreichend realisiert werden können.

Download der Stellungnahme
Link zum Referentenentwurf des BMG