Erweiterter Bewertungsausschuss beschließt Honorarkürzungen von 4,5%
Am 11.3.2026 hat uns die Nachricht erreicht, dass der Erweiterte Bewertungsausschuss beschlossen hat, die Honorare für ambulante psychotherapeutische Leistungen um 4,5 Prozent abzusenken. Diese überraschende Entscheidung sei – so wird verlautbar – durch den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) vorangetrieben worden und solle zum 1.4.2026 greifen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) habe sich mit Nachdruck zugunsten der Psychotherapeut:innen gegen diese Abwertung, eingesetzt. Die Bewertung der Strukturzuschläge wird um 14,25 Prozent angehoben. In der Summe bedeutet das nach den aktuell angestellten Berechnungen der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) für psychotherapeutische Praxen, die die Strukturzuschläge in vollem Umfang erhalten, eine Absenkung der Honorare um circa 2,8 Prozent. Der GKV-Spitzenverband spricht demgegenüber – unter Berücksichtigung der rückwirkenden Anhebung der Strukturzuschläge zum 01.012026 – von einer Absenkung in Summe von 2,3 Prozent für das laufende Jahr. Die Absenkung erfolgte, obwohl die Berufsgruppe der Psychotherapeut:innen nach den Daten des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (ZI) gemessen an der Vergleichsgruppe nur den halben Ertrag pro Stunde bzw. Praxis erwirtschaften – nach Abzug der Praxiskosten und bei gleichem Arbeitseinsatz.
Die Kürzung der Vergütung für psychotherapeutische Leistungen ist nicht hinnehmbar – und auch nicht nachvollziehbar. Sie ist angesichts der angespannten Versorgungssituation für psychisch kranke Menschen ein rückschrittliches Signal.
Hintergrund:
Bereits im Februar 2026 hatten wir über das Routine-Vorgehen des Bewertungsausschusses informiert: Der Bewertungsausschuss setzt sich gleichberechtigt aus GKV-SV und KBV zusammen und vereinbart den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Eine Prüfung der sogenannten „angemessenen Vergütung“ psychotherapeutischer Leistungen wird immer dann anberaumt, wenn das Statistische Bundesamt (Destatis) über aktuelle empirische Daten zur Kostenstrukturentwicklung im medizinischen Bereich verfügt, was jährlich der Fall ist. Dies erfolgt auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach eine psychotherapeutische Praxis mit Höchstauslastung mindestens den Durchschnittsertrag anderer grundversorgender Facharztgruppen („Facharztmix“: Gynäkolog:innen, Urolog:innen, Dermatolog:innen, Chirurg:innen, HNO-Ärzt:innen) erzielen können muss. Ist im Bewertungsausschuss kein einvernehmlicher Beschluss möglich, wird als Schiedsgremium der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) einberufen. Dabei wird der Bewertungsausschuss um einen unparteiischen Vorsitzenden (hier: Prof. Wasem) und zwei weitere unparteiische Mitglieder erweitert.
Einschätzung:
Die die nun anstehende rechtliche Prüfung des Beschlusses des EBA betrifft unserer Einschätzung nach die durchaus bedeutsame Auslegung der damaligen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Im anstehenden Beschluss des EBA ging man davon aus (auf Basis der Daten aus 2024), dass die Vergütungen der psychotherapeutischen Leistungen schon im dritten Jahr in Folge über der aus dem Facharztmix resultierenden Untergrenze läge. Daraus schloss man, dass jetzt abgesenkt werden müsse.
Rechtlich fraglich ist dabei, ob diese Abwertung der Leistungen überhaupt zulässig ist. Unsere Auffassung nach handelt es bei der Grenze um eine Mindestvergütungsbestimmung. Eine Regelung wie in der Rentenversicherung (Rentenanpassungsformel) liegt hier unserer ersten Einschätzung nach nicht vor. Dies muss nun geklärt werden.
Weiteres Vorgehen:
Unabhängig davon muss auch dem Bundeministerium für Gesundheit klar gemacht werden, dass diese Rechtsauslegung des EBA eine versorgungsrelevante Schlechtbehandlung der Psychotherapeuten und Ärzte ist. Die DGPT ist bereits mit den einschlägigen Psychotherapieverbänden im Kontakt, um sich über ein konzertiertes, folgerichtiges Handeln zu verständigen.