Ein wichtiger Meilenstein ist erreicht: Die Finanzierung der Weiterbildung für Psychotherapeut:innen hat es nun in den Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD geschafft!

Am heutigen Mittwochnachmittag (9. April 2025) haben die Parteien CDU, CSU und SPD den gemeinsam beschlossenen Koalitionsvertrag vorgestellt. Dieser enthält neben weiteren Vorhaben die folgende Formulierung: „Die Bedarfsplanung passen wir im Hinblick auf Kinder und Jugendliche und auf die Verbesserung der Versorgung im ländlichen Raum an und stellen die Weiterbildungsfinanzierung in der Psychotherapie sicher.“ Diese Absichtserklärung ist ein Erfolg, auch im Hinblick auf die Vornahmen in Bezug auf die Bedarfe von Kindern und Jugendlichen, die als vulnerable Gruppen gelten können.
Wenn die Politik allerdings weiter von der Grundannahme ausgeht, dass die Finanzierung ohne Berücksichtigung von versicherungsfremden Mehrkosten erfolgen kann, dann wird sich die Vorfreude trüben. Der ambulante Teil der Weiterbildung kann nicht allein durch die Vergütung der Patientenbehandlungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) finanziert werden. Dazu tragen bereits die Overheadkosten einer ambulanten Weiterbildungsstätte bei. Hinzu kommt, dass Psychotherapeut:innen in Weiterbildung (PTWs) im Interesse einer qualifizierten ambulanten Patientenversorgung ihre psychotherapeutischen Behandlungen nur lege artis durchführen können, wenn sie auch von Theorievermittlung, Supervision und Selbsterfahrung flankiert werden. Insofern stehen diese Weiterbildungskosten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der qualifizierten Leistungserbringung der PTWs gegenüber einem/ einer Versicherten und müssen in die Vergütung der Ambulanzen mit eingehen. Neben den Kosten für Theorievermittlung und Supervision müssten auch die Kosten der Selbsterfahrung in die Vergütung der Ambulanzen mit einfließen, denn die Persönlichkeit des/ der Therapeut:in geht maßgeblich in den Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Beziehung mit ein; die Beziehung ist ein anerkannter und zentraler Wirkfaktor jedweder Psychotherapie.
Wir gehen davon aus, dass mit der Finanzierung der Weiterbildung auch die Finanzierung der Weiterbildung der ärztlichen Psychotherapeut:innen gemeint ist. Für diese Gruppe ist eine entsprechende Finanzierung zu regeln.
Wir formulieren die Erwartung an die Regierung, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen dafür zu legen, dass die erste Generation von Fachpsychotherapeut:innen und die ihr nachfolgenden nun endlich ihre Weiterbildung aufnehmen können. Differenzierte Vorschläge und Berechnungen zur gesetzlichen Regelung der Finanzierung der Weiterbildung von Psychotherapeut:innen liegen vor, seitens der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Ausbildungsträgerverbände (BAG). Diese fanden Berücksichtigung in den Empfehlungen der Ausschüsse zum Entwurf des GVSG (Drucksache 234/1/24 vom 24.6.2026). Die Vorschläge sind weiterhin aktuell.
Die DGPT engagiert sich in vielen regionalen und überregionalen Gremien der Selbstverwaltung (KBV, Kammern) unseres Gesundheitssystems. Positiv hervorheben möchten wir das Bemühen der Koalitionäre um ein Bürokratieentlastungsgesetz im Gesundheitswesen, sowie den damit verbundenen Paradigmenwechsel hin zu mehr Vertrauen in die Verantwortung der hochqualifizierten Fachkräfte im Gesundheitssystem. Für den Bereich der ambulanten Psychotherapie betrifft dies beispielsweise die Aufhebung der Zweiteilung der Kurzzeittherapie und die sinnvolle Digitalisierung sowie Verschlankung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens in der ambulanten Psychotherapie.
Bedauerlicherweise findet sich im finalen Text kein Vorhaben, welches sich mit Qualitätssicherung (QS) in der Psychotherapie – die unabdingbar ist – befasst. Das mag daran liegen, dass ein neues QS-Verfahren gerade erprobt wird. Schon jetzt können wir sagen, dass wir folgende Maßnahmen für den Bereich der QS fordern: Streichung des Verfahrens QS-AmbPt (Ambulante Psychotherapie) aus der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQs), sowie Erhalt und Modifizierung des Gutachter- bzw. Antrags- und Genehmigungsverfahrens.