Bundestag verabschiedet GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz
Nach heftigen Kontroversen und umfassender erst am 05.07.2026 eingebrachter Änderungsanträge der Bundesregierung zum weiteren Nachteil für die ambulante Psychotherapie (s. hierzu DGPT-Stellungnahme vom 8.07.2026) votierten am Freitag, 10.07.2026 in namentlicher Abstimmung 318 Abgeordnete für den Gesetzentwurf mit den zuletzt eingebrachten Änderungen, 284 stimmten dagegen, vier enthielten sich.
Die Opposition insbesondere Die Linken, Bündnis 90/Die Grünen signalisierten zwar in der teilweise hitzigen und emotionalen Schlussberatung im Bundestag recht deutlich, dass sie sowohl das Gesetzgebungsverfahren wie auch die geplanten Regelungen für völlig verfehlt halten und es an Beratungszeit gefehlt habe. Nach Ansicht der Opposition hätten die Änderungen im Gesundheitsausschuss in ihren möglichen inhaltlichen und finanziellen Auswirkungen genauer analysiert werden müssen. Sämtliche Initiativen der Opposition, am Freitag die Verabschiedung des Gesetzes zu verhindern bzw. zumindest die Umsetzung der Änderungsanträge mit den zu erwartenden noch stärkeren Einschnitten in die Vergütung der ambulanten Psychotherapie zu verhindern, scheiterten jedoch letztendlich.
Lediglich der im Rahmen der Abstimmung über das Gesetz zur Abstimmung gestellte und sich auf die psychotherapeutische Versorgung beziehende Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen (s. hierzu DGPT-Stellungnahme vom 9.07.2026) wurde noch in der folgenden leicht geänderten Fassung mit der Koalitionsmehrheit angenommen.
„Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, Regelungen für den Bereich der Psychotherapie vorzulegen,
1. welche die Versorgungskontinuität begonnener Behandlungen über den 31. Dezember 2026 bis zum Abschluss der Behandlung sicherstellen,
2. die Ausnahmefälle für extrabudgetäre Vergütung bei Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Fachtherapeuten für Kinder und Jugendliche, sowie für Behandlungen von schwer psychisch kranken Versicherten entsprechend der KSVPsych-Richtlinien und von als dringlich festgelegten Fällen vorsehen,
3. die den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragen, bis spätestens zum 31. Dezember 2026 eine Regelung zur Feststellung der Dringlichkeit einer Behandlung im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde zu erarbeiten und zu definieren. Die Koalitionsfraktionen werden in der ersten regulären Sitzungswoche nach der parlamentarischen Sommerpause 2026 die oben aufgeführten Regelungen im Deutschen Bundestag beschließen“.
Die DGPT erkennt an, dass die Koalition mit ihrem Entschließungsantrag den Schutz insbesondere „psychisch Kranken“ als vulnerable Gruppe in Aussicht stellt. Eine „Dringlichkeitsfeststellung“ im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde stellt allerdings die psychotherapeutischen Praxen vor die missliche Lage, faktisch ihr Patientenklientel nach besonderer Dringlichkeit zu differenzieren mit der Folge, dass die vermeintlich nicht „bevorzugungsfähigen“ Patient:innen auf die Warteliste kommen und ggfs. dort dauerhaft verbleiben. Dies erscheint höchst bedenklich, da bei Letzteren ebenso eine gesicherte Behandlungsnotwendigkeit besteht, insoweit aber keine gesicherte Anschlussbehandlung in Aussicht gestellt werden kann. Die DGPT wird daher in den kommenden Wochen darauf dringen, dass der Kreis der “ schwer psychisch Kranken“ über die in der Komplex-Richtlinie erfassten Patienten hinaus erweitert wird, und auch in Zukunft alle Patient:innen mit psychischen Störungen mit Krankheitswert ihren Anspruch auf eine zeitnahe und fachlich hochwertige psychotherapeutische Behandlung behalten und gegenüber den Krankenkassen durchsetzen können.
Sollte es nach der parlamentarischen Sommerpause 2026 bis zum 31.12.2026 inhaltlich allerdings zu keinen grundlegenden Änderungen dieses nun verabschiedeten Gesetzes kommen, wird mit Ablauf des 31.12.2026 die bisher geltende extrabudgetäre Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen sowie die probatorischen Sitzungen endgültig beendet sein. Es werden dann ab dem 01.01.2027 alle ambulanten psychotherapeutischen Leistungen mit ihren nach sachlich-rechnerischen Prüfung anerkannten und nicht quotierten Punktzahlvolumen in die sog. morbiditätsbezogene Gesamtvergütung (MGV) überführt. Für die Rückbereinigung und die Überführung der bisher extrabudgetären Leistungen in die MGV hat zuvor der Bewertungsausschuss die methodischen Vorgaben festzulegen, u.a. auf Basis welcher Referenzquartale diese Punktzahlvolumen überführt werden sollen. Die genaue Verteilung der Finanzmittel innerhalb der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen auf die Praxen wird dann auf Basis dieser Vorgaben über die jeweiligen Honorarverteilungsmaßstäben vorgenommen, wobei die Kassenärztlichen Vereinigungen gesetzlich verpflichtet sind, im Kalenderjahr 2027 keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für am 31. Dezember 2026 noch nicht abgeschlossene Behandlungen mit antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen anzuwenden.
Die Rückführung der Psychotherapie in die MGV wird zur Folge haben, dass psychotherapeutische Praxen nicht mehr so viele Leistungen anbieten werden können wie bisher. Die Wartezeiten der Patienten auf dringend benötigte Therapien werden sich dadurch verlängern. Die Versorgung im Bereich ambulante Psychotherapie wird sich absehbar merkbar verschlechtern. Vor dem Hintergrund steigenden Behandlungsbedarfs in der Psychotherapie und bereits jetzt bestehender erheblicher Engpässe in der psychotherapeutischen Versorgung in Deutschland ist dies nicht hinnehmbar. Es ist zu erwarten, dass die Umsetzung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes zu einer Flut von Klagen vor den Sozialgerichten und zu einer deutlichen Verschlechterung der aktuellen Arbeitsbedingungen aller im Bereich der Erbringung von psychotherapeutischen Leistungen Tätigen führen wird. Ergänzende Informationen zu den durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz eintretenden Veränderungen finden Sie in unserer Stellungnahme vom 08.07.2026.