Aktualisierte Informationen zum Stand der Beratungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Erst gestern haben wir Sie über den aktuellen Stand der Beratungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) informiert. Dieses soll am Freitag, 10. Juli 2026, vom Bundestag verabschiedet werden. In diesem sich außergewöhnlich chaotisch gestaltenden Gesetzgebungsprozess sehen wir uns gehalten, Ihnen noch eine Neuentwicklung nachzureichen.
Nun sind alle Verbände, nicht zuletzt die DGPT, aktiv mit den politischen Mandatsträgern in Kontakt, um die erheblichen negativen Konsequenzen des aktuellen gesetzgeberischen Handels klarzumachen. Wir erleben dabei häufig Überraschungen, die sich, nach unserer Einschätzung, mit dem von der politischen Führung der Koalition ausgeübten Zeitdruck auf die Parlamentarier erklären lassen; nicht jede Regelung wird offensichtlich in ihrer Folge für die Versorgung ausreichend gut verstanden.
Nachdem bei Abfassung dieser Information (09.07.26-12.00 Uhr) vorliegenden Stand soll am Freitag das GKV-BStabG im Bundestag beschlossen werden.
Dabei hätte es zu Verzögerungen kommen können, da zwei Bundestagsabgeordnete (Janosch Dahmen, Bündnis 90/Die Grünen, und Ates Gürpinar, Die Linke) das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) per Eilantrag angerufen hatten, um feststellen zu lassen, dass die Änderungsanträge zum GKV-BStabG wegen der kurzfristigen Einreichung und des enormen Umfangs (über 100 Änderungen auf über 180 Seiten Papier) nicht vom Parlament sachgerecht geprüft werden konnten, und deshalb das Verfahren im Bundestag gestoppt werden müsse. Diese Anträge wurden vom BVerfG abgewiesen.
Ungeachtet dieser Anrufung des BVerfG haben sich – besonders die gesundheitspolitisch aktiven – Abgeordneten der Koalition für die Warnungen der Verbände, insbesondere auch der DGPT, durchaus offen gezeigt und in einer langen neunstündigen Sitzung im Gesundheitsausschuss vereinbart, nach der Beschlussfassung am Freitag, im Verlauf des Septembers, erneut gesetzgeberisch aktiv zu werden, um die schlimmsten Mängel des Gesetzes besonders im Bereich der psychotherapeutischen Versorgung abzumildern.
Dazu haben die Abgeordneten der SPD und der CDU einen Entschließungsantrag ins Parlament eingebracht. Darin räumen die Abgeordneten ein, dass es in der Folge des Gesetzes zu Einschränkungen in der Versorgung psychisch Kranker kommen könnte, die in der Folge selbst „zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen der gesetzlich Versicherten in der Zukunft führen“ würden. Das wolle man beschränken.
Der Antrag lautet (verkürzt) wie folgt:
„II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, Regelungen für den Bereich der Psychotherapie vorzulegen,
- welche die Versorgungskontinuität begonnener Behandlungen über den 31.12.2026 bis zum Abschluss der Behandlung sicherstellen,
- die Ausnahmefälle für extrabudgetäre Vergütung bei Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Fachtherapeuten für Kinder und Jugendliche, sowie für Behandlungen von schwer psychisch kranken Versicherten entsprechend der KSVPsych-Richtlinien und von als dringlich festgelegten Fällen vorsehen,
- den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragen, bis spätestens zum 31.12.2026 eine Regelung zur Feststellung der Dringlichkeit einer Behandlung im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde zu erarbeiten und zu definieren.
Die Koalitionsfraktionen werden in der ersten regulären Sitzungswoche nach der parlamentarischen Sommerpause 2026 die oben aufgeführten Regelungen im Deutschen Bundestag beschließen.“
Ungeachtet der selbst für den politisch Kundigen seltsam anmutenden Vorgehensweise im Gesetzgebungsverfahren bereits Änderungen durch einen gleichzeitigen Entschließungsantrag anzukündigen, soll dieser Entschließungsantrag, der selbst keine Rechtskraft ausübt, sondern als Absichtserklärung anzusehen ist, der Koalition die Verabschiedung des GKV-BStabG am Freitag ermöglichen. Die im Entschließungsantrag vorgeschlagenen Regelungen sollen nach der Sommerpause beschlossen werden. Das Format des Entschließungsantrags wurde gewählt, da das Einbringen weiterer Änderungsanträge die Aussichten für die gewünschte Ablehnung des Eilantrags vor dem BVerfG (die ja inzwischen erfolgt ist) verringert hätte.
Gleichzeitig gibt es parlamentarische Stimmen, die betonen, das Ziel der Änderung des § 87 Abs. 2c S. 8 SGB V (Streichung der Angemessenheitsprüfung) sei nicht die Bereitstellung der Möglichkeit gewesen, die Honorare weiter über die durch die Urteile des Bundessozialgerichts festgelegten Grenzen reduzieren zu können, sondern im Gegenteil abzusichern, dass die in 2025 zur Verfügung gestellten Mittel (mit den im GKV-BStabG vorgesehenen geringen Mengenerhöhungen) tatsächlich auch in Zukunft für den Bereich der ambulanten Psychotherapie abzusichern. Eine erste juristische Prüfung in der DGPT hat ergeben, dass diese Absicht, durch die jetzt bestehenden Regelungen nicht erreicht wird, sondern im Gegenteil, Möglichkeiten eröffnet werden, die Honorare bei Überschreiten des jeweiligen Budgets, auf juristisch leichtem Wege abzustaffeln, unter die festgelegten Mindestgrenzen hinunter. Es ist mit langwierigen Verfahren vor den Sozialgerichten zu rechnen.
Es wird der weiteren aktiven politischen Einflussnahme der DGPT bedürfen, das beste Erreichbare für unsere Mitglieder und, in Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, für die gesamte Profession aushandeln zu können.
Weitere Informationen folgen.