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4,5 %-Honorarabsenkung für Psychotherapiepraxen gestoppt

10.07.2026 - Stellungnahme

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat gestern erfreulicherweise die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBA) vom 11.03.2026, die Vergütung für psychotherapeutische Leistungen um 4,5 % abzusenken, ausgesetzt (Beschluss vom 09.07.2026, L 7 KA 11/26 KL ER). Damit ist die aufgrund dieses Beschlusses geplante Kürzung der Honorare für Psychotherapeut:innen ab dem Quartal II/2026 vorläufig gestoppt. Wann über die Klage in der Hauptsache endgültig entschieden wird, ist noch offen.

In Summe bedeutet dies für die niedergelassenen Psychotherapeut:innen, dass sie – bei aller Freude über diesen ersten Erfolg (Stopp der Beschlussvollstreckung) –  ins Kalkül ziehen sollten, dass es zu Nachforderungen seitens der Kassenärztlichen Vereinigungen kommen könnte, sofern das LSG in dem später stattfindenden Hauptsacheverfahren nach näherer Rechtsprüfung doch noch zur Feststellung der Rechtmäßigkeit der Honorarabsenkung durch den Beschluss vom 11.03.2026 kommen sollte.

Im Detail:

Das Gericht ist in seiner Eilentscheidung den Argumenten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gefolgt, die im Frühjahr Eilrechtsschutz beantragt hatte. Es hat – anders als das Bundesgesundheitsministerium, das den Beschluss nicht beanstandet hatte – erhebliche rechtliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses. Die hinter der Absenkung stehende Berechnungsgrundlage hat aus Sicht des Gerichts eine „Schieflage“. Insbesondere der Vergleich zwischen Facharztumsätzen aus dem Jahr 2024 und prognostizierten psychotherapeutischen Umsätzen für das Jahr 2026 wird als problematisch angesehen, da in den Jahren 2025 und 2026 der sogenannte Orientierungswert deutlich gestiegen sei.

Zudem sah das LSG kein ausreichend begründetes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses. Auch praktische Gründe sprachen nach Ansicht des LSG nicht gegen den Eilrechtsschutz. Es sei zwar denkbar, dass es für einige Quartale zu Überbezahlungen komme, zum Beispiel für den Fall, dass die Klage später endgültig scheitere und die Kürzung sich später im Hauptverfahren doch als rechtmäßig ergebe. Solche Überbezahlungen wären aber nicht zwingend verloren. Die Kassenärztlichen Vereinigungen könnten sie später rückgängig machen. Dafür müssten sie die Honorarbescheide ab dem Quartal II/2026 unter einen entsprechenden Vorbehalt stellen.

Zusammenfassend bedeutet die aktuelle Entscheidung des LSG für die Psychotherapiepraxen zunächst erst einmal eine Entlastung für das aktuelle Abrechnungsquartal und ggfs. folgende Abrechnungsquartale, bis das LSG über die Klage in der Hauptsache entscheidet. Wann das geschieht, ist nach Angaben des Gerichts offen.