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Allgemeines

Um die Weiterbildung auch in vertragspsychotherapeutischen Praxen und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) nach den Vorschriften der Weiterbildungsordnungen und der Heilberufe-Kammergesetze der Länder zu ermöglichen, wurde folgender neuer Satz 2 in § 32 Abs 3 Ärzte-ZV mit Wirkung zum 19. Februar 2025 aufgenommen:
"Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. In den Fällen der Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist eine Vergrößerung der Kassenpraxis auf das 1,5fache, bei hälftigen Versorgungsaufträgen auf das 1,0fache der Vollauslastung einer Vertragspsychotherapeutenpraxis zulässig. (...)"

Mit dieser neuen Ausnahmeregelung für die Beschäftigung von Weiterbildungsassistent:innen in vertragspsychotherapeutischen Praxen ist eine Vergrößerung des Praxisumfangs bei einem vollen Versorgungsauftrag auf das 1,5fache der Vollauslastung der Praxis und bei hälftigem Versorgungsauftrag auf das 1,0fache der Vollauslastung der Praxis zulässig.

Service für unsere Mitglieder

Nähere Hintergründe zur Verordnungsänderung und Informationen zu den Auswirkungen der Änderung auf ärztliche Weiterbildungsassistent:innen in vertragsärztlichen Psychotherapiepraxen finden Sie im Mitgliederbereich unter Recht - aktuelle rechtliche Informationen zu Neu-Regelungen.

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